Einschränkungen für den Handel und Werbeverbot für Unternehmen – Folgen der innerstaatlichen Umsetzung einer EU-Änderungsrichtlinie?

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union hatten bis zum 19.09.2020 die Änderungsrichtlinie (EU) 2018/1808 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten, umzusetzen. Mit dieser Änderungsrichtlinie wird die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste geändert und aktualisiert (RL 2010/13/EU). In der letzten Plenarsitzung des Nationalrates im Jahr 2020 wurde über die innerstaatliche Umsetzung dieser Richtlinie debattiert. Betroffen sind gemäß den Gesetzeserläuterungen das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), das KommAustria-Gesetz (KOG) und das ORF-Gesetz (ORF-G).

Ziele der Änderungsrichtlinie sind

• bestimmte audiovisuelle Regeln auf Videosharing-Plattformen und auf audiovisuelle Inhalte auszuweiten, die auf bestimmten Diensten der sozialen Medien geteilt werden;

• Flexibilität bei Einschränkungen für das Fernsehen zu schaffen;

• die Förderung des europäischen Inhalts zu stärken;

• Kinder intensiver zu schützen und Hassrede wirksamer zu bekämpfen;

• die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden zu stärken. Besonders hervorgehoben wird die Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie um auch soziale Netzwerke zu erfassen, da soziale Netzwerke immer mehr zur Verbreitung audiovisueller Inhalte beitragen, dies um Zuschaueranteile und Werbeumsätze zu erhöhen.

Zudem muss durch die Mitgliedstaaten dafür gesorgt werden, dass Videoplattform-Anbieter geeignete Maßnahmen treffen um Nutzer zu schützen. Besonderen Schutz vor schädlichen Inhalten sollen hier Kinder/Minderjährige erfahren. Die EU-Länder sollten die Nutzung von Koregulierung- und Selbstregulierung mithilfe von Verhaltenskodizes für unangebrachte Werbung in Kindersendungen für Nahrungsmittel und Getränke, die viel Fett, Salz und Zucker enthalten, fördern. Für Aufregung, vor allem bei Experten und dem Handelsverband, sorgen der nationale Gesetzesentwurf und die Ausarbeitung eines eigenen österreichischen Nährwertprofils, zudem wird ein weitreichendes Werbeverbot für Lebensmittel befürchtet. Diese nationalen Vorbereitungen zur Umsetzung der Änderungsrichtlinien werden von einzelnen Experten als „Gold Plating“ bezeichnet, also eine überschießende Umsetzung von EU-Vorgabe durch einen Mitgliedstaat.

462 XXVII. GP – Regierungsvorlage – Erläuterungen; Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste); Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU




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