Dt. Recht anwendbar bei Unfall mit tschechischem Anhänger
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit die Versicherung eines in Tschechien zugelassenen und versicherten Kfz-Anhängers sich an einer Schadensregulierung eines Unfalls in Deutschland beteiligen muss. Die deutsche Versicherung des Zugfahrzeugs hatte den gesamten Schaden reguliert und will sich nun bei der tschechischen Versicherung regressieren.
Im vorliegenden Fall ereignete sich im Oktober 2013 ein Unfall eines Schwertransportgespanns. Das Zugfahrzeug war in Deutschland zugelassenen und versichert, der Anhänger jedoch in Tschechien.
Die deutsche Versicherung des Zugfahrzeugs regulierte den gesamten Schaden. Sie forderte nun einen Innenausgleich gegenüber dem tschechischen Versicherer auf Grundlage des § 78 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), worin die hälftige Teilung einer Doppelversicherung geregelt ist.
Im Zeitraum von 2010 bis 2020 galt generell eine hälftige Haftung bei Fahrzeuggespannen. Diese hatte jedoch zu einem sehr hohen Anstieg der Versicherungsprämien der Haftpflichtversicherung der Anhänger geführt und folglich wurde 2020 wieder eine alleinige Haftung des Halters des Zugfahrzeugs eingeführt. Da sich der Unfall 2013 ereignete, ist auf den vorliegenden Fall noch die hälftige Haftung anzuwenden.
Nach Auffassung des BGH ist bezüglich des Ausgleichsanspruchs deutsches Recht anzuwenden, auch wenn der Kfz-Anhänger im Ausland versichert ist.
Es könne offenbleiben, ob eine Anwendung des deutschen Rechts über die vertragliche Kollisionsnormen des Art. 7 Abs. 4b Rom I-VO oder über die außervertragliche nach Art. 19 Rom II-VO zu Stande komme.
Nach Art. 7 Abs. 4b Rom I-VO, kann ein Mitgliedsstaat die Anwendung des eigenen Rechts vorschreiben, wenn es sich um Versicherungsverträge über Risiken handelt, für die der Staat eine Versicherungspflicht vorschreibt. In Deutschland besteht für Halter ausländischer Anhänger eine Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung.
Nach Art. 19 Rom II-VO ist bei gesetzlichem Forderungsübergang (Anspruch des Geschädigten gegen die tschechische Anhänger-Versicherung) an den leistenden Dritten (Versicherer des Zugfahrzeugs) nach dem Recht zu lösen, nach dem auch die ursprüngliche Schadenersatzforderung des Geschädigten gelöst wurde. Diese deliktische Schadenersatzforderung ist über Art. 4 Rom II-VO nach deutschem Recht zu beurteilen.
BGH, IV ZR 312/19 (03.03.21)