Dezentrale IT-Systeme und elektronische Direktzustellung: Bevorstehende Neufassung der EU-Zustellverordnung im Zeichen der Digitalisierung

Benn-Ibler Rechtsanwälte

2018 hatte die Kommission einen Vorschlag zur Überarbeitung der EU-Zustellverordnung (1393/2007) vorgelegt. Ziel war es, grenzüberschreitende Zustellungen von gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücken zu verbessern. Rat und EU-Parlament stehen nun vor dem Abschluss dieses Gesetzgebungsverfahrens, mit dem die Verordnung für das digitale Zeitalter fit gemacht werden soll.

Bei der Evaluierung der EU-Zustellverordnung hatte die Kommission festgestellt, dass das Potential moderner Technologien nicht ausgeschöpft wurde. Die Gründe sah die Kommission in rechtlichen Hemmnissen in den einzelnen Mitgliedstaaten, aber auch in der fehlenden Interoperabilität nationaler IT-Systeme.

Eine wesentliche Neuerung der kurz vor Abschluss stehenden Überarbeitung der EU-Zustellverordnung besteht darin, dass die Mitglieder ein „dezentrales IT-System“ einrichten werden, das nationale IT-Systeme umfasst, die vernetzt und technisch interoperabel sind. Dieses System soll den Datenaustausch zwischen je zwei Mitgliedstaaten ermöglichen, ohne dass die EU selbst an diesem Austausch beteiligt ist.

Die Aufgabe der Kommission besteht gemäß der geplanten Neufassung der EU-Zustellverordnung darin, den Rahmen für die Schaffung, Wartung und Pflege sowie künftige Weiterentwicklung einer Referenzimplementierungssoftware vorzugeben.

Die neue EU-Zustellverordnung wird es zudem ermöglichen, Schriftstücke durch elektronische Zustellung grenzüberschreitend direkt zuzustellen. Dies stellt eine zusätzliche Art der Zustellung dar. Bisher waren Schriftstücke über innerstaatliche Empfangsstellen (in Österreich grundsätzlich die Bezirksgerichte), auf konsularischem oder diplomatischem Weg, durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen, durch Postdienste sowie unter Umständen auch unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen des Empfangsmitgliedstaats zuzustellen.

Der Rat der EU und der Rechtsausschuss des EU-Parlaments haben die geplante Neufassung bereits angenommen. Nach Annahme im Parlamentsplenum wird die Geltung gestaffelt eineinhalb und drei Jahre danach beginnen.

Rat der Europäischen Union, Standpunkt 9890/2/20 Rev 2 (4. November 2020) EU-Parlament, Empfehlung für die Zweite Lesung (18. November 2020)




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