DE: Welche Informationen muss ein Finanzierungskreditvertrag enthalten?

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Bei Verbraucherdarlehensverträgen ist bei der Information über den Verzugszinssatz die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes erforderlich. Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) ändert damit seine bisherige Rechtsprechung. Eine bloße Angabe der gesetzlichen Verzugszinsenhöhe genügt damit den Anforderungen nicht mehr.

Im gegenständlichen Fall streiten die Partien um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags. Der Käufer eines BMWs finanzierte das Auto über einen Darlehensvertrag mit der Verkäuferin. Die Darlehensbedingungen enthielten folgende Angabe über die Verzugsfolgen: "Für ausbleibende Zahlungen werden die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr … berechnet."

Das Oberlandesgericht hat hier laut BGH zu Unrecht die Verpflichtung der hier beklagten Verkäuferin angenommen, über den Verzugszinssatz und seine etwaige Anpassung zu informieren. Diese Annahme entsprach der bisherigen Rechtsprechung des BGH. Auch der Wortlaut der anzuwendenden Norm Art 247 § 3 Abs 1 Nr 11 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) lässt offen, ob eine Verpflichtung zur Mitteilung des konkreten Verzugszinssatzes im Darlehensvertrag besteht. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat aber mit Urteil entschieden, dass Art 10 Abs 2 Buchst l RL 2008/48/EG dahin auszulegen ist, dass in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben ist. Der Wortlaut "Verzugszinssatz" aus Art 247 § 3 Abs 1 Nr 11 EGBGB erfordert demnach bei richtlinienkonformer Auslegung die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkrete Prozentsatzes. Diesen Vorgaben passt der BGH nun seine Rechtsprechung an. 

BGH XI ZR 179/21 (12.04.2022)





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