DE: Nachhaftungsfrist des Kommanditisten

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hatte zu entscheiden, wann im Falle der Herabsetzung der Haftsumme eines Kommanditisten die fünfjährige Nachhaftungsfrist nach § 160 Handelsgesetzbuch (HGB) analog der Außenhaftung für Altverbindlichkeiten bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu laufen beginnt und inwieweit diese Auswirkungen auf die Enthaftung der Nebenleistung hat.

Gegenständlich handelt es sich um eine Fondsgesellschaft in Form einer GmbH und Co. KG, an der ein Kommanditist mit einer Haftsumme von EUR 500.000 beteiligt war. Er erhielt 2005 Ausschüttungen iHv EUR 90.000. Im Jahr 2012 wurde die Hafteinlage auf EUR 41.000 herabgesetzt. Diese Herabsetzung wurde am 16.07.2013 in das Handelsregister eingetragen. Die Beschlussfassung über die Herabsetzung des Haftkapitals war den Hauptgläubigern jedoch bereits im Dezember 2012 bekannt. 2016 wurde dann das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter forderte die Beklagte auf die Ausschüttung zurückzugewähren und klagte schließlich 2018 auf Zahlung der EUR 90.000.

Das Berufungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass aufgrund des Ablaufs der fünfjährigen Nachhaftungsfrist die Außenhaftung des Kommanditisten bereits erloschen sei.

Dazu entschied der BGH, dass im Falle einer Herabsetzung der Haftsumme eines Kommanditisten seine Außenhaftung für Altverbindlichkeiten im Umfang des die neue Haftsumme übersteigenden Betrags, nach § 160 Abs 1 und 2 HGB analog, § 161 Abs 2 HGB zeitlich zu begrenzen ist.

Die fünfjährige Nachhaftungsfrist beginnt unabhängig von der Eintragung der Kapitalherabsetzung in das Handelsregister bereits schon mit dem Ablauf des Tages, an dem der Gesellschaftsgläubiger positive Kenntnis des Herabsetzungsbeschlusses erlangte.

Für den vorliegenden Fall bedeutet das, die Nachhaftungsfrist lief bereits im Dezember 2017 ab, da die positive Kenntnisnahme der Hauptgläubiger im Dezember 2012 als Beginn für den Fristablauf gesehen werden kann.

Auch entfällt mit dem Ablauf der Nachhaftungsfrist neben der Haftung des Hauptanspruchs auch die der von ihm abhängigen Nebenleistungen nach § 217 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Somit hatte der Beklage auch die geforderten vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht zu ersetzen.

BGH II ZR 38/20 (04.05.2021)




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