DE: Grundsatz des rechtlichen Gehörs bei Informationen aus dem Internet
Damit ein Gericht aus dem Internet gewonnene Informationen als Grundlage für ein Urteil verwenden kann, müssen laut deutschem Bundesgerichtshof (BGH) zuvor die Rechercheergebnisse mit den Parteien geteilt und eine Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt werden. Ein Oberlandesgericht (OLG) nutze aus dem Internet gesammelte Informationen von VW, um damit der Audi AG das sittenwidrige Verhalten von VW zuzurechnen.
In einem weiteren Verfahren des sogenannten VW-Dieselskandals war zu entscheiden, ob der Beklagten, der Audi AG, der Mangel, Fahrzeuge mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu verkaufen, zugerechnet werden kann. Dazu recherchierte das entscheidende Oberlandesgericht im Internet und fand eine Pressemitteilung als auch ein Organigramm des VW-Konzerns. Aus den Quellen ergaben sich Informationen auf eine personelle Verflechtung der Konzerne Audi AG sowie VW. Die online gesammelten Informationen legte das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung zugrunde. Die Parteien wurden über die Verwendung der gesammelten Informationen jedoch nicht informiert.
Der BGH stellte die Verletzung des Verfahrensgrundsatzes auf rechtliches Gehör aus Art 101 Abs 1 Grundgesetz fest. Möchte ein Gericht von ihm dem Internet entnommene Tatsachen als offenkundig im Sinne des § 291 Zivilprozessordnung seinem Urteil zugrunde legen, muss es den Parteien durch einen Hinweis die Möglichkeit zur Stellungnahme geben. Ein Hinweis kann nur dann unterbleiben, wenn es sich um Umstände handelt, die den Parteien ohne Weiteres gegenwärtig sind und von deren Entscheidungserheblichkeit sie wissen. Hier hätte das OLG den Parteien das Ergebnis seiner Recherche zugänglich machen und die Möglichkeit einer Stellungnahme einräumen müssen.
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs war auch erheblich, denn im Falle des rechtzeitigen Hinweises auf die gesammelten Informationen, wäre es der Audi AG möglich gewesen entkräftende Argumente vorzutragen. Hätte das Berufungsgericht dieses Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
BGH, III ZR 195/20 (27.01.2022)