DE: Ausschüttung des Gewinns ist insolvenzrechtlich anfechtbar

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Beschließt ein (Allein-)Gesellschafter einen festgestellten Gewinn auf neue Rechnung vorzutragen, kann das laut deutschem Bundesgerichtshof wirtschaftlich ein Gesellschafterdarlehen darstellen, soweit zum Vortragszeitpunkt eine Gewinnausschüttung nicht ausnahmsweise aufgrund der Herbeiführung einer Unterbilanz bereits gehemmt war. Eine spätere Ausschüttung eines freiwillig vorgetragenen Gewinns ist deshalb als Befriedigung einer darlehensgleichen Forderung zu werten, die nach § 135 Abs 1 Nr 2 iVm § 39 Abs 1 Nr 5 Insolvenzordnung (InsO) der insolvenzrechtlichen Anfechtung unterliegt.

Geklagt hatte der Insolvenzverwalter einer GmbH gegen deren (Allein-)Gesellschafterin auf Zahlung von EUR 200.000. Zuvor wurde der im Geschäftsjahr 2008 erwirtschaftete Jahresüberschuss auf Rechnung vorgetragen und einige Monate später durch Gesellschafterbeschluss die Ausschüttung des Gewinns beschlossen. Nach Auszahlung der Dividende wurde Mitte 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter focht daraufhin die Zahlung an.

Damit eine Rechtshandlung einer insolvenzrechtlichen Anfechtung nach § 135 Abs 1 Nr 2 Insolvenzordnung (InsO) unterliegt, muss ein Darlehen iSd § 39 Abs 1 Nr 5 InsO bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn eine Forderung auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder eine Forderung aus einer Rechtshandlung vorliegt, die wirtschaftlich einem Gesellschaftsdarlehen entspricht. Wirtschaftlich einem Gesellschafterdarlehen entsprechen Rechtshandlungen, denen – wie bei einem Darlehen – Finanzierungsfunktion zukommt, mithin Kapitalwert der Gesellschaft zur freien Nutzung überlassen wird.

Laut Bundesgerichtshof kann von einer darlehensgleichen Forderung ausgegangen werden, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Gesellschafter durch einen Gewinnvortrag auf neue Rechnung der Gesellschaft liquide Mittel freiwillig zur Verfügung stellt. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise macht es beim Alleingesellschafter keinen Unterschied, ob ein von der Gesellschaft erwirtschafteter Gewinn zunächst an den Gesellschafter ausgeschüttet und anschließend wieder als Gesellschafterdarlehen zur Verfügung gestellt wird oder der Gewinn nach § 29 Abs 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) auf neue Rechnung vorgetragen wird oder auf neue Rechnung vorgetragen wird und dann ein Ausschüttungsbeschluss später gefasst wird.

BGH IX ZR 195/20 (22.07.2021)





Weitere Services