Datenschutzbehörde erklärt Google Analytics für unzulässig

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Die Datenschutzbehörde (DSB) hat als Konsequenz des „Schrems II“ Urteils des Europäischen Gerichtshof die Verwendung von Google Analytics als Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gewertet.

Google Analytics ist ein Programm, mit dem Betreiber von Webseiten ihren Webseitenverkehr messen und analysieren können. Das Programm sammelt Daten aus HTTP-Anfragen der User, liest Browserinformationen (zB Versionsnummer, Betriebssystem) und setzt und liest (First-Party) Cookies. Dabei werden einzigartige Identifikationsnummern (IDs) vergeben. Sofern ein User gleichzeitig mit seinem Google Account eingeloggt ist, kann Google technisch gesehen ermitteln, welcher User eine Seite besucht. Daten werden dabei auch auf Server in den USA übertragen.

Die Datenschutz-NGO „noyb“ kritisiert dies. Eine Übermittlung personenbezogener Daten in die USA ist, seitdem der EuGH das EU-USA-Privacy-Shield (ein Angemessenheitsbeschluss iSd Art 45 DSGVO) gekippt hat, nur zulässig, wenn geeignete Garantien vorgelegt werden können, die ein angemessenes Schutzniveau für Daten im Drittstaat wie in der EU garantieren. Dies ist bei Google Analytics nicht der Fall, denn Google sei nach US-Recht zur Zusammenarbeit mit Geheimdiensten verpflichtet.

Die DSB sieht das auch so:

Damit ein ausreichendes Schutzniveau bei Übermittlung in den Drittstaat USA sichergestellt ist, braucht es entweder vertragliche Garantien (zB Standarddatenschutzklauseln) oder organisatorische und technische Maßnahmen.

Standarddatenschutzklauseln allein sind laut DSB nicht ausreichend, weil sie – als Verträge – US-Nachrichtendienste nicht binden können. Auch sämtliche technischen Maßnahmen seitens Googles – insbesondere Verschlüsselungen – können nicht ausreichen, da Google nach US-Recht verpflichtet ist, den Nachrichtendiensten Zugang auf die in ihrem Besitz befindlichen Daten zu gewähren. Dies gelte ausdrücklich auch für die notwendigen kryptographischen Schlüssel.

„Noyb“ erwartet ähnliche Entscheidungen in ganz Europa.

DSB D155.027 2021-0.586.257 (22.12.2021)




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