D: Persönliche Haftung des Kommanditisten bei Insolvenz

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass der Kommanditist einer Kommanditgesellschaft (KG) im Falle einer Insolvenz lediglich für Altverbindlichkeiten, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind, haftet.

Streitgegenständlich ist eine Gewerbesteuerforderung, die erst durch die Veräußerung eines Fondsschiffs durch den Insolvenzverwalter begründet worden ist.

Grundsätzlich haftet ein Kommanditist, insoweit seine Haftsumme im Handelsregister eingetragen ist, mit seinem Gesamtvermögen, aber summenmäßig auf die eingetragene Haftsumme beschränkt, §§ 161 Abs. 1, 171 Abs. 1 HS 1, 172 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB). Ist die Einlage erbracht, ersetzt dies die persönliche Haftung, § 171 Abs. 1 HS 2 HGB. Ist jedoch, wie im vorliegenden Fall, die Einlage an den Kommanditisten zurückgeflossen, lebt seine persönliche Haftung in der Höhe der an ihn getätigten Ausschüttungen wieder auf, § 172 Abs. 4 HGB.

Im Falle eines Insolvenzverfahrens ist jedoch der Haftungsumfang aus gesellschaftsrechtlichen Erwägungen zu beschränken. Eine teleologische Reduktion der Haftungsnorm des § 128 HGB ist geboten. Laut BGH entfalle bei einem Regelinsolvenzverfahren und dem damit verbundenen Verlust der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis an den Insolvenzverwalter die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Entwicklung der Gesellschaft.

Es bestünde ansonsten die Gefahr, dass der Gesellschafter über Jahre für allfällige Verbindlichkeiten, die durch den Insolvenzverwalter begründet werden, haften würde. Eine vergleichbare Haftungssituation besteht bei einem ausgeschiedenen Gesellschafter. Auch bei diesem wird durch § 160 HGB eine Haftungsbeschränkung auf Altverbindlichkeiten vorgesehen.

Wann etwas als Altverbindlichkeit einzuordnen ist, hängt dabei nicht von einer insolvenzrechtlichen Einordnung der Verbindlichkeit ab, die bis zur Eröffnung des Verfahrens begründet worden ist, sondern ob der Forderungsgrund zu einem Zeitpunkt bestand, in dem der Gesellschafter noch Einfluss hatte. 

Der BGH ließ offen, in welchem Umfang eine Beschränkung der Haftung vorgenommen werden muss, da dies im vorliegenden Fall nicht entschieden werden musste. Jedenfalls aber haftet der Kommanditist für solche Altverbindlichkeiten, für die auch ein ausgeschiedener Gesellschafter haften müsste, § 160 HGB.

BGH, II ZR 108/19 (15.12.2020)





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