D: Neue Wettbewerbsregeln für Digitalgroßkonzerne
Auf Grundlage des neu geschaffenen § 19a des (deutschen) Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), das durch die 10. GWB-Novelle (GWB-Digitalisierungsgesetz) zu Beginn des Jahres in Kraft getreten ist, wird dem Bundekartellamt (BKartA) eine besonders verschärfte Missbrauchsaufsicht eingeräumt. Dadurch soll allgemein eine effektivere Kontrolle und die Machteindämmung großer Digitalkonzerne wie Amazon ermöglicht werden.
Die Novelle ergänzt und verstärkt zielgerichtet das bestehende deutsche System der Kartellrechtsaufsicht und setzt die Richtlinie (EU) 2019/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 um.
Intention der Bundesregierung war dabei die Anpassung des bestehenden GWB an die aufkommenden Herausforderungen im Zusammenhang mit der flächendeckenden Digitalisierung. Außerdem soll durch die Umsetzung der EU-Richtlinie eine Angleichung von europäischen Standards im Bereich der Wettbewerbskontrolle und damit eine Vereinfachung der internationalen Behördenarbeit erreicht werden.
Kernstück der Novelle ist dabei der § 19a GWB mit seiner verschärften Missbrauchsaufsicht. Anders als zuvor bestimmt sich die Eingriffsschwelle aus § 19a Abs 1 GWB durch eine „überragende marktübergreifende Bedeutung“. Die Norm richtet sich primär an Unternehmen, die neben einer beherrschenden Stellung auf den Netzwerkmärkten nach § 18 Abs 3a GWB auch über Ressourcen verfügen, eine zentrale strategische Marktposition einzunehmen und somit Einfluss auf die Rechtsstellung Dritter auszuüben. Ausgehend von einer aktuellen Marktbeherrschung soll gerade der künftige Wettbewerb geschützt werden.
Wird im Ergebnis eine marktübergreifende Stellung eines Unternehmens nach § 19a Abs 1 GWB festgestellt, normiert der Abs 2 des § 19a GWB eine Reihe neuer Verbote, die durch das BKartA auferlegt werden können.
Unternehmen kann beispielsweise untersagt werden, andere Wettbewerber auf einem Markt, auf dem sie ihre Stellung schnell ausbauen können, unmittelbar oder mittelbar zu behindern. Ebenso ist es verboten, durch die Verarbeitung wettbewerbsrelevanter Daten, die das Unternehmen gesammelt hat, Marktzutrittschancen zu errichten und spürbar zu erhöhen.
BT-Drucksache 19/23492 XIX. GP- Gesetzentwurf der Bundesregierung (19.01.2021)