COVID-19: Lockdown in Österreich wird verlängert und verschärft
Angesichts der weiter angespannten Corona-Situation in Österreich, hat die Bundesregierung weitere Vorgaben erlassen. Die 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung verlängert den Lockdown. Zudem wird die Benützung von Masken der Schutzklasse FFP2 in vielen Bereichen ab 25.01.2021 verpflichtend eingeführt.
Die 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung schreibt den Lockdown fort: Das Verlassen des eigenen Wohnbereichs ist ganztägig nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Zu diesen Ausnahmefällen zählen unter anderem die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, die Betreuung von und Hilfeleistungen für unterstützungsbedürftige Personen sowie die Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten.
Der eigene private Wohnbereich darf darüber hinaus (wie bisher) etwa auch zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens verlassen werden (Kontakt mit bestimmten nahestehenden Personen, Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens, Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen, etc), für berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke (sofern dies erforderlich ist) und zum Zwecke des Aufenthalts im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder bestimmten nahestehenden Personen zur körperlichen und psychischen Erholung.
Neu ist die Pflicht zur Benützung von FFP2-Masken ab 25.01.2021 in Fällen, in denen bisher ein „Mund-Nasen-Schutz“ bzw Stoff- oder OP-Masken ausreichten. FFP2-Masken sind etwa in Massenbeförderungsmitteln zu tragen, sowie in Fahrgemeinschaften und sonstigem Gelegenheitsverkehr.
In sämtlichen Kundenbereichen, die von Kunden betreten werden dürfen (ua Apotheken, Lebensmittelhandel, Drogerien, Tankstellen, Post, Kfz-Werkstätten), gilt ebenfalls die Pflicht zur Benützung einer FFP2-Maske.
Verstöße gegen die Pflicht zur Benützung der FFP2-Maske werden nach der Verordnung über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Maßnahmengesetz geahndet: Die Strafdrohung für Verstöße beträgt 25 Euro.
BGBl. II Nr. 27/2021 (3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung)
BGBl. II Nr. 30/2021 (Änderung der Verordnung über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Maßnahmengesetz)