BMJ: Regeln für „disqualifizierte Geschäftsführer“ kommen

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Mit dem Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungsgesetz 2023 soll nun ein weiterer Teil der Richtlinie (EU) 2019/1151 (Richtlinie im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht) umgesetzt werden. Es handelt es sich dabei um die Bestimmungen über „disqualifizierte Geschäftsführer“. Das Bundesministerium für Justiz hat dafür einen Entwurf in Begutachtung geschickt.

Der Entwurf bringt Änderungen im Recht der Kapitalgesellschaften, namentlich im GmbH-Gesetz, im Aktiengesetz (AktG), dem Genossenschaftsgesetz (GenG), dem SE-Gesetz (SEG) und dem SCE-Gesetz (SCEG). Künftig führt eine rechtskräftige Verurteilung zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe wegen bestimmter Delikte dazu, dass diese Person nicht die Funktion eines Geschäftsführers (§ 15 Abs 1a GmbHG neu), eines Vorstandsmitglieds (§ 75 Abs 2a AktG neu, § 15 Abs 2a GenG neu, § 59 Abs 4 SEG neu) oder zu geschäftsführenden Direktoren (§ 25 Abs 1a SCEG neu) ausführen darf. Bei den einschlägigen Delikten handelt es sich um Wirtschaftsdelikte, wie etwa Betrug (§ 146 Strafgesetzbuch – StGB), Untreue (§ 153 StGB), Gläubigerbegünstigung (§ 158 StGB), Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug (§ 40 Finanzstrafgesetz).

Die Disqualifikation ist mit drei Jahren ab Rechtskraft der Verurteilung befristet. Danach darf die Person wieder zum Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied bestellt werden. Tritt die Disqualifikation nach bereits erfolgter Bestellung ein, hat der Geschäftsführer oder das Vorstandsmitglied unverzüglich seinen Rücktritt zu erklären. Eine Disqualifikation soll aber keine Auswirkung auf die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers oder Vorstandsmitglied haben.

Die Disqualifikation stellt ein Eintragungshindernis dar. Das Firmenbuchgericht ermittelt amtswegig, ob eine einschlägige Verurteilung vorliegt. Wird die Disqualifikation als Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen (§ 44 Abs 2 StGB), ist dies bei der Anmeldung zum Firmenbuch anzugeben.  

Die Änderungen sollen mit 1. Dezember 2023 in Kraft treten und für Verurteilungen gelten, deren Rechtskraft nach dem 30. November 2023 eintritt.

286/ME – XVII. GP (12.07.2023)




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