BMJ: Digitalisierung im Gesellschaftsrecht in Begutachtung
Das Bundesministerium für Justiz hat das Gesellschaftsrechtliche Digitalisierungsgesetz in Begutachtung gegeben. Es dient der Umsetzung der europäischen gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungs-Richtlinie (2019/1151).
Bei Gründung einer GmbH wird es künftig möglich sein, das erforderliche Gesellschaftskapital auch auf das Konto einer Bank im Europäischen Wirtschaftsraum einzuzahlen. Bisher war dies lediglich auf ein inländisches Konto gestattet (§ 10 Abs 2 GmbHG neu).
Firmenbucheintragungen sollen mit Beginn des Vollzugstages als bekannt gemacht gelten. Die Ausnahme von der Pflicht zur Bekanntmachung von Firmenbucheintragungen für Einzelunternehmer und eingetragene Personengesellschaften (Art XXIII Abs 15 Firmenbuchgesetz – FBG) entfällt. Für sie besteht künftig eine Veröffentlichungspflicht in der Ediktsdatei (nicht aber in der Wiener Zeitung).
Firmenbucheintragungen durch Einzelunternehmer iSd § 8 Abs 1 UGB benötigen künftig keine Beglaubigung mehr, sofern sie über ein Online-Formular unter Verwendung des Elektronischen Identitätsnachweises selbst vorgenommen werden. Dies gilt auch für die angeschlossene Zeichnung der Namensunterschrift dieser Person (§ 11 Abs 3 UGB neu).
Künftig soll über Anmeldungen betreffend die erstmalige Eintragung eines Rechtsträgers oder einer Zweigniederlassung im Firmenbuch ehestmöglich (binnen 5 Tagen) entschieden werden. Sollte dies nicht möglich sein, ist dies dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen (§ 20a FBG neu).
Für die Einzelabfrage aus dem Firmenbuch ist künftig eine kostenlose Kurzinformation vorgesehen, die ua Angaben zur Firma und Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer, Internetadresse, Name und Geburtsdatum des Einzelunternehmers oder vertretungsbefugter Personen, Beginn und Art der Vertretungsbefugnis enthält (§ 34 Abs 1b FBG neu).
Darüber hinaus wird das Gerichtsgebührengesetz umfangreich angepasst.
Die Änderungen sollen mit 1. Oktober 2022 in Kraft treten.
214/ME – XXVII. GP