BMDW: Entwurf für ein „Grace-Period-Gesetz“ liegt vor

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) hat einen Entwurf für das sogenannte „Grace-Period-Gesetz“ vorgelegt. Es beschäftigt sich vorwiegend mit dem Ruhen der Gewerbeausübung und Erleichterungen bei Betriebsübergaben.

Bisher sind Gewerbetreibende verpflichtet, das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung binnen drei Wochen bei der Wirtschaftskammer anzuzeigen. Unterbleibt die fristgerechte Anzeige, kann dies zu einer Verwaltungsstrafe führen. Diese Verpflichtung soll nun entfallen. Stattdessen soll das Ruhen neu als Recht ausgestaltet werden, welches Gewerbeinhaber in Anspruch nehmen können (§ 93 Abs 1 Gewerbeordnung – GewO). Daher sollen – aufgrund des strafrechtlichen Günstigkeitsprinzips – alle dazu anhängigen Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden. Das soll vor allem jenen Betrieben zu Gute kommen, die aufgrund von COVID-19 oder aufgrund klassischer Betriebsferien ihren Betrieb eingestellt haben, aber auf die Anzeige vergessen haben.

Erleichterungen bringt das Gesetz auch bei Betriebsübergaben. So soll im Zusammenhang mit dem ArbeitnehmerInnenschutz für die Dauer von zwei Jahren ab Betriebsübergabe Folgendes gelten (§ 101a ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG):


Weiters soll in abgabenrechtlicher Hinsicht eine Begleitung einer Unternehmensübertragung an Angehörige eingerichtet werden (§§ 153h – 153l Bundesabgabenordnung – BAO). Einen solchen Antrag können nur natürliche Personen stellen. Hinsichtlich Rechtsform und Ausgestaltung der Beteiligung an Unternehmen gelten dabei besondere Voraussetzungen (§ 153i Abs 1 Z 1 BAO). Darüber hinaus muss für die Erhebung der Umsatzsteuer des Unternehmens das Finanzamt Österreich zuständig sein. Großbetrieben bleibt die Begleitung der Unternehmensübertragung daher verwehrt.

Während der Begleitung bestehen erhöhte Offenlegungsfristen gegenüber dem Finanzamt. Gleichzeitig können Besprechungen zwischen den Vertretern des betroffenen Unternehmens und dem Finanzamt so oft abgehalten werden, wie dies zur Klärung abgabenrechtlicher Fragen notwendig ist. Das soll für Rechts- und Planungssicherheit sorgen.

BMDW, Begutachtungsentwurf (22.10.2021)




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