BFG: Die zivilrechtliche Einordnung einer „Bürgschaft“ und „Garantie“ – wesentliche Unterschiede auch in der Bemessung der Rechtsgebühren

Benn-Ibler Rechtsanwälte

In einem zwischen der Beschwerdeführerin und der Pächterin geschlossenem Pachtvertrag wurde ein Vertragspunkt eingefügt. Diesem zufolge garantierte ein Garant für den Pächter, für dessen Zahlungspflichten einzustehen, sollte er diesen trotz schriftlicher Aufforderung und Fristsetzung nicht nachkommen. Das Finanzamt setzte daraufhin eine Rechtsgebühr fest und nahm an, eine Bürgschaftserklärung läge vor (§ 33 TP 7 Abs 1 Gebührengesetz 1957). Die Beschwerdeführerin bestritt dies und brachte Nachweise vor, die für eine nicht akzessorische Haftung des Garanten sprechen, sodass eine Garantiezusage vorläge, für die keine Rechtsgebühr abzuführen sei.

Zur Abgrenzung der beiden Begriffe ist eine zivilrechtliche Einordnung maßgebend. Der Begriff des Bürgen richtet sich nach § 1346 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) (akzessorische Haftung). Mit dem Garantievertrag wird eine gegenüber der Hauptschuld selbständige und von deren Bestehen unabhängige (nicht akzessorische) Haftung für die Leistung durch einen Dritten übernommen. Wesentlich für den Garantievertrag ist auch, dass in der Erklärung die Selbständigkeit in Form eines umfassenden Einwendungsverzichtes zum Ausdruck kommt.

Losgelöst von der Bezeichnung in der Erklärung ist im Wege der Vertragsauslegung (§ 914 ABGB) zu klären, ob eine Garantiezusage vorliegt. Demnach muss die Absicht der Parteien verstanden werden, wonach hier, aufgrund der Bezeichnung „Garant“ und der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 880a 2. Fall ABGB durch die Parteien, das Vorliegen einer nicht akzessorischen Garantieerklärung indiziert wird. Ebenso wurde, der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof (OGH) zufolge, durch das in der Haftungserklärung enthaltene Zahlungsversprechen („auf erste schriftliche Aufforderung“) dem Begünstigten eine abstrakte Rechtsposition eingeräumt, womit eine Garantie vorliegt. Dadurch kommt in der Erklärung die für das Vorliegen einer Garantie erforderliche Selbständigkeit in Form eines umfassenden Einwendungsverzichts zum Ausdruck.

Den Garanten trifft somit eine vom Bestehen der besicherten Hauptschuld unabhängige Haftungspflicht, womit eine Garantieerklärung vorliegt, die nicht der Gebührenpflicht unterliegt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

BFG GZ RV/6100496/2016 (03.08.2020)




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