Begutachtungsentwurf: Gesamtreform des Exekutionsrechts geplant

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Bis 07. Jänner 2021 läuft das Begutachtungsverfahren betreffend eine geplante Gesamtreform des Exekutionsrechts. Als Teil des Regierungsprogramms soll die Reform des Exekutionsrechts Exekutionsverfahren zur Hereinbringung von Forderungen effizienter machen und eine Reihe von Problemen der Praxis aufgreifen.

Wenn ein Gläubiger Exekution beantragt, ohne ein Exekutionsmittel zu nennen, so soll dies künftig die Fahrnisexekution, Gehaltsexekution und Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses umfassen (sogenanntes „Exekutionspaket“).

Vorgesehen ist die Schaffung eines „Verwalters“, der im Rahmen des „erweiterten Exekutionspakets“ tätig wird. Der Verwalter hätte nach dem vorgeschlagenen Text – wenn möglich unter Zuziehung des Verpflichteten – unverzüglich pfändbare Vermögensobjekte zu ermitteln und diese, soweit sie zur Deckung der hereinzubringenden Forderung erforderlich sind, in ein Inventar aufzunehmen.

Zudem soll das Verfahren zur Hereinbringung von Geldforderungen beim allgemeinen Gerichtsstand des Verpflichteten gebündelt werden. Dies soll voneinander abweichende Entscheidungen vermeiden. Dahinter steht einerseits die Idee, den Aufwand für Arbeitgeber als Drittschuldner zu erleichtern. Darüber hinaus verfolgt die Reform das Ziel, offenkundige Zahlungsunfähigkeit leichter wahrzunehmen, damit Forderungen gegen Schuldner nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen hereingebracht werden können.

Des Weiteren wird eine allgemeine Mitwirkungspflicht des Verpflichteten eingeführt. Der Verpflichtete hat insbesondere dem Vollstreckungsorgan und dem Verwalter alle zur Durchführung des Exekutionsverfahrens nötigen Unterlagen zu übergeben und alle erforderlichen Aufklärungen zu erteilen.

Mithilfe des Einsichtsrechts des Verwalters in die Bücher des Verpflichteten und der Auskunftspflicht des Verpflichteten soll es insbesondere erleichtert werden, auf Forderungen des Verpflichteten zu greifen. Die Ausfolgung der Unterlagen durch den Verpflichteten und die weitere Mitwirkung des Verpflichteten kann auch gerichtlich erzwungen werden.

Geplant ist nach dem Begutachtungsentwurf zudem eine sprachliche Überarbeitung des Exekutionsrechts, um es in der Anwendung einfacher und übersichtlicher zu machen. Insbesondere werden längst veraltete Schreibweisen („Executionstitel, Endurtheile“ etc) angepasst.

77/ME XXVII. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext

77/ME XXVII. GP - Ministerialentwurf - Erläuterungen




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