8. COVID-19 Gesetz: Gerichte nehmen schrittweise Betrieb wieder auf
Da es aufgrund der Corona-Maßnahmen bei den Zivilprozessen zu einem Rückstau gekommen ist, soll mit dem 8. COVID-19-Gesetz der Gerichtsbetrieb wieder schrittweise hochgefahren werden. Hierbei wurde die Möglichkeit geschaffen, auch die verpflichtenden mündlichen Verhandlungen bei Zivilprozessen per Videotechnologie durchzuführen.
§ 3 Abs 1 Z 1 des 1. Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz sieht nunmehr vor, dass das Gericht mit Einverständnis der Parteien mündliche Verhandlungen und Anhörungen ohne persönliche Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen kann. Das Gericht kann auch Beweise in der mündlichen Verhandlung oder außerhalb dieser aufnehmen und weitere der Verhandlung beizuziehende Personen teilnehmen lassen. Das Einverständnis hierfür gilt erteilt, sofern sich die Parteien nicht innerhalb einer vom Gericht festgelegten Frist dagegen aussprechen.
Gemäß Ziffer 2 kann das Gericht ohne Einverständnis der Parteien Anhörungen und mündliche Verhandlungen in Unterbringungs-, Heimaufenthalts- und Erwachsenenschutzsachen sowie in Verfahren nach dem Tuberkulosegesetz und dem Epidemiegesetz 1950, wenn sie außerhalb der von der Justizverwaltung zur Verfügung gestellten Räume durchzuführen wären, unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel durchführen. Auf diese Weise können Beweise in der mündlichen Verhandlung oder außerhalb dieser aufgenommen werden und sonstige der Verhandlung beizuziehende Personen teilnehmen.
Jede dem Verfahren beizuziehende Person kann beantragen, unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmitte, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, sofern eine erhöhte Gesundheitsgefährdung durch COVID-19 für sich selbst oder Personen, mit denen sie in notwendigem privaten oder beruflichen Kontakt steht, bescheinigt werden kann.
Stehen einer Partei oder einem Zeugen die hiefür geeigneten technischen Kommunikationsmittel nicht zur Verfügung, so kann die unvertretene Partei die Vertagung der Verhandlung, die vertretene Partei und der Zeuge die vorläufige Abstandnahme von der Vernehmung beantragen.
139 der Beilagen XXVII. GP – Ausschussbericht NR – Gesetzestext