4.COVID-19-Gesetz: Begleitmaßnahmen im Strafprozessrecht

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Durch das 4. COVID-19-Gesetz wurde unter anderem das Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz und die Strafprozessordnung 1975 geändert.

Zusätzlich zu den Bestimmungen für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) in Strafsachen wurde die durch das Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz geschaffene Möglichkeit, bei in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten Vernehmungen per Wort- und Bildübertragung durchzuführen (§ 153 Abs 4 Strafprozessordnung (StPO), auch für den Gerichtstag vor dem Oberlandesgericht und für den Gerichtstag vor dem OGH, in dem über die Berufung entschieden wird, ergänzt.

Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt durch Verordnung eine Unterbrechung bestimmter strafverfahrensrechtlicher Fristen anzuordnen. Das bezieht sich auf die Frist für die Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung oder die Frist für die Erhebung des Einspruchs gegen die Anklageschrift.

Durch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen erfolgt in Haftsachen keine Fristunterbrechung (eine Ausnahme ergibt sich für die Neudurchführung der Hauptverhandlung gemäß § 276a 2 S StPO). Handelt es sich um Fristen, welche bereits durch eine gemäß § 9 Z 3 oder § 10 des Bundesgesetzes betreffende Begleitmaßnahme zu COVID-19 in der Justiz unterbrochen sind, beginnen diese mit 14. April 2020 neu zu laufen.

BGBl. l Nr. 24/2020




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