4. COVID-19-Gesetz: Änderung des gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Durch das 4. COVID-19-Gesetz wurden unter anderem Änderungen des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes beschlossen.

Das Bundesgesetz betreffend besonderer Maßnahmen im Gesellschaftsrecht aufgrund von COVID-19 wurde dahingehend geändert, dass bei den betroffenen Gesellschaften und anderen in § 1 Abs 1 angeführten Rechtsträgern die Durchführung von Versammlungen nicht mehr davon abhängt, ob zum betreffenden Zeitpunkt rechtliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Geltung stehen. Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 können Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, einer Genossenschaft, einer Privatstiftung, eines Vereins, eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, einer Privatstiftung, eines Vereins, eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, eines kleinen Versicherungsvereins oder einer Sparkasse nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs 2 auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt und Beschlüsse auch auf andere Weise gefasst werden.

Die Ausweitung der Frist für die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung von acht auf zwölf Monate, welche bisher nur für Aktiengesellschaften galt, gilt nunmehr auch für die ordentlichen Generalversammlungen sowie Beschlussfassungen von Genossenschaften und GmbHs.

In § 2 Abs 4 wird klargestellt, dass auch in Gesellschaftsverträgen, Statuten und Satzungen anderer Rechtsformen die festgelegten Fristen für die Einberufung bestimmter Versammlungen derzeit nicht eingehalten werden müssen, wenn es aufgrund von COVID-19 auch unter Berücksichtigung der Durchführungsformen des § 1 nicht möglich ist, die Versammlung an einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2020 stattfinden.

Darüber hinaus wurde in § 3a die Frist für die Einreichung von Jahresabschlüssen verlängert.

BGBl. I Nr. 24/2020




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