VwGH: Wann ist ein YouTube-Kanal ein audiovisueller Mediendienst?
Das Vorliegen einer Dienstleistung im Sinne der Art 56 und Art 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) setzt voraus, dass der Erbringer der zu beurteilenden Leistung mit dieser am wirtschaftlichen Leben teilnimmt. Ist eine Leistungserbringung nicht mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden, sondern wird sie ausschließlich aus sozialen, politischen und ähnlich gelagerten Motiven erbracht, fehlt es am Kriterium der Entgeltlichkeit.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich im Anlassfall mit den hobbymäßig betriebenen Blogs und Videos des Revisionswerbers und der Frage, wann ein YouTube- oder Facebook-Kanal ein audiovisueller Mediendienst nach § 2 Z 4 des Audiovisuellen Mediendienstgesetzes (AMD-G) ist, beschäftigt. Die belangte Behörde sah dies als gegeben an, da der Revisionswerber eine Dienstleistung nach Art 56 und Art 57 AEUV anbot, welche wie „Sendungen“ zu sein scheinen. Der Revisionswerber würde aufgrund der Struktur der Videos (Anmoderation durch den Revisionswerber; Sendungen zur Information, Bildung oder Unterhaltung) dasselbe Publikum wie Fernsehsendungen erreichen. Darüber hinaus hat der Revisionswerber immer wieder kleinere Spenden – jedoch nach eigenen Angaben nie kostendeckend – lukrieren können.
Der VwGH erwog dazu, dass es bei einem audiovisuellen Mediendienst nach § 2 Z 4 AMD-G erst dann zu einer Qualifikation als Dienstleistung nach Art 56 und Art 57 AEUV käme, wenn kumulativ sechs Kriterien vorlägen, nämlich, dass ein Hauptzweck oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, dass unter redaktioneller Verantwortung eines Mediendiensthabers der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung über elektronische Kommunikationsnetze bereitgestellt werden. Aus den Erwägungsgründen zur Mediendienstrichtlinie ergibt sich, dass es weiters von zentraler Bedeutung ist, ob die Dienstleistung eine Entfaltung einer regelmäßigen und nicht bloß sporadisch oder unregelmäßig ausgeübten Tätigkeit ist und, ob Leistungen von Mitbewerbern üblicherweise gegen Entgelt angeboten werden.
Letztlich, so der VwGH, sei keine Erbringung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mangels Entgeltlichkeit im Anlassfall vorliegend, weswegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes aufgehoben wurde.
Quelle: Ra 2021/03/0061 (05.10.2021)