VwGH: Auch Mails im Spam-Ordner sind der Behörde zugegangen
Auch per E-Mail versandte Einsprüche, die im Spam-Ordner der Behörde landen, gelten als zugestellt, entscheidet der Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte per E-Mail Einsprüche gegen mehrere Strafverfügungen bei der zuständigen Behörde (Magistrat) ein. Die Behörde wies diese Einsprüche aber als verspätet zurück, weil sie „nicht in der Mailadresse der Behörde, Fachabteilung Verwaltungsstrafrecht“ eingelangt seien. Da sich der Mailprovider des Rechtsvertreters auf der Spamliste des Magistrats befinde, landeten die Einsprüche im Spam-Quarantäne-Ordner der Behörde.
Das Landesverwaltungsgericht ging davon aus, dass die Einsprüche rechtzeitig an die Behörde gesendet wurden. Es komme nicht darauf an, in welchem E-Mail-Ordner der Behörde die Einsprüche gelangt seien Auch kommt es nicht darauf an, ob die Behörde die E-Mails gelesen oder zur Kenntnis genommen hat.
Der VwGH wies die dagegen eingebrachte Revision der Behörde zurück:
Die Einsprüche wurden an jene E-Mail-Adresse gesendet, die dafür von der belangten Behörde im Internet bekannt gemacht wurden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass etwaige bekannt gemachte technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs nicht eingehalten wurden.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist eine E-Mail dann bei der Behörde eingelangt, wenn sie von einem Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im "elektronischen Verfügungsbereich" der Behörde befindet.
Es ist auch nicht relevant, dass die Bediensteten der zuständigen Abteilung des Magistrats nicht unmittelbar auf das E-Mail zugreifen konnte, sofern die nach § 13 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) kundgemachten Voraussetzungen und Beschränkungen eingehalten wurden und das E-Mail im elektronischen Verfügungsbereich einer anderen Untergliederung dieses Magistrats (hier: in dem im Bereich der Stabstelle Organisationsentwicklung & IT eingerichteten Spam-Quarantäne-Order) eingelangt ist.
VwGH Ra 2022/03/0097 (20.06.2023)