VfGH kippt Medienprivileg im Datenschutzgesetz

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hebt das in § 9 Abs 1 Datenschutzgesetz (DSG) vorgesehene Medienprivileg als verfassungswidrig auf. Der Gesetzgeber muss bis Mitte 2024 eine neue, differenzierte Regelung schaffen.

§ 9 Abs 1 DSG sieht vor, dass das DSG und Teile der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf journalistische Datenverarbeitungen durch Medieninhaber, Herausgeber sowie Mitarbeiter eines Medienunternehmens oder Mediendienstes nicht anwendbar sind.

Im Ausgangsverfahren beschwerte sich ein Mann bei der Datenschutzbehörde. Seine Visitenkarte war ungeschwärzt in einem Beitrag und in Bildaufnahmen über eine Hausdurchsuchung auf der Homepage eines Medienunternehmens zu sehen gewesen. Die Datenschutzbehörde wies die Beschwerde zurück, weil sie sich als nicht zuständig erachtete, da das Medienunternehmen von der Anwendung des DSG ausgenommen ist. Dagegen beschwerte er sich beim Bundesverwaltungsgericht, das einen Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH richtete.

Nach Ansicht des VfGH verstößt § 9 Abs 1 DSG gegen das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 Abs 1 DSG).

Gem Art 85 Abs 1 DSGVO haben die Mitgliedsstaaten das Verhältnis zwischen Datenschutz und dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit zu regeln.

Zunächst stellt der VfGH klar, dass – obwohl § 9 Abs 1 DSG eine gänzliche Ausnahme vom DSG vorsieht – die Verfassungsbestimmung des § 1 Abs 1 DSG (Grundrecht auf Datenschutz) dennoch anwendbar ist. Dieses sieht für einen Eingriff in das Grundrecht eine Abwägung der Interessen des Betroffenen und den gegenläufigen, berechtigten Interessen eines anderen vor.

Der gänzliche und absolute Ausschluss der Anwendung aller Bestimmungen des DSG und weiter Teile der DSGVO widerspricht dieser erforderlichen sachgerechten Abwägung. Der Gesetzgeber muss vielmehr einen differenzierten und angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen einer Person auf Datenschutz gegenüber Medien und den durch Art 10 EMRK geschützten Anforderungen journalistischer Tätigkeit vorsehen. Zu denken sei etwa an Einschränkungen in personeller, zeitlicher oder sachlicher Hinsicht oder erhöhte Anforderungen an die interne Organisation, Dokumentation und Sicherung der verarbeiteten Daten.

VfGH G 287/2022-16, G 288/2022-14 (14.12.2022)




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