VfGH: KIM-V ist gesetzeskonform
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) lehnt die Behandlung eines Antrags zur Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung (KIM-V) der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) mangels Aussicht auf Erfolg ab. Die KIM-V ist daher gesetzeskonform.
Die KIM-V legt in § 4 bestimmte Obergrenzen für neu vereinbarte private Wohnimmobilienfinanzierungen fest, nämlich eine Beleihungsquote von höchstens 90% (§ 4 Z 1), eine Schuldendienstquote von höchstens 40% (Z 2) und eine maximale Laufzeit von 35 Jahren (Z 3). Der Antrag behauptete die Gesetzwidrigkeit von § 4 Z 1 und Z 2 der KIM-V, weil die Voraussetzungen für die Erlassung der Verordnung nicht vorgelegen haben bzw mittlerweile weggefallen seien.
Der VfGH stellte nun fest, dass die FMA das in § 23h Abs 1 und 2 Bankwesengesetz (BWG) vorgesehene Verfahren eingehalten hat (Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums an die FMA, geeignete Instrumente zur Senkung der Ausprägung systemischer Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien für die Finanzmarktstabilität einzusetzen; gutachtliche Äußerung der Österreichischen Nationalbank [OeNB] über das Vorliegen von systemischen Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien sowie letztlich Zustimmung des Bundesministers für Finanzen). Aus den Empfehlungen des Finanzmarktstabilitätsgremiums und der OeNB sowie der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) vom 2.12.2021 geht hervor, dass die nach § 23h BWG notwendigen Voraussetzungen für die Erlassung der Verordnung sowohl zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung, als auch zum Entscheidungszeitpunkt durch den VfGH (Dezember 2023) vorlagen. Gem § 23h Abs 5 BWG setzt der Erlass der Verordnung den Nachweis systemischer Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien für die Gefährdung der Finanzmarktstabilität und die Information über das Vorliegen derartiger systemischer Risiken an den ESRB.
Der VfGH verdeutlichte zudem, dass die FMA die Notwendigkeit der KIM-VO gem § 23h Abs 6 BWG laufend überprüfen muss.