VfGH: Impflichtgesetz ist verfassungskonform

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat das COVID-19-Impflichtgesetz für verfassungskonform erklärt.

Ein Antragsteller aus Wien brachte zusammengefasst vor, dass die verfügbaren Impfstoffe ungeeignet seien, eine Herdenimmunität herbeizuführen. Zudem sei die Impfung nicht das gelindeste Mittel, um andere nachhaltig zu schützen, da Tests und Masken eine Ansteckung nicht nur effektiver, sondern auch weniger eingriffsintensiv verhindern würden. Auch sei die Impfpflicht unverhältnismäßig, da keine Anzeichen für die Bedrohung des Gesundheitssystems vorliegen würden. Das COVID-19-Impfpflichtgesetz (namentlich § 1 Abs 1 und § 10 Abs 1) seien daher im Lichte des Art 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verfassungswidrig.

Darauf erstattete die Bundesregierung eine umfassende Replik.

Der VfGH hatte keine verfassungsrechtlichen Bedenken und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:

Eine Impfung stellt einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar, die grundsätzlich die Einwilligung des Betroffenen voraussetzt. Die gesetzliche Verpflichtung ist ein besonders schwerer Eingriff. Der VfGH gesteht aber zu, dass § 3 des Impflichtgesetzes Ausnahmen vorsieht, die den Eingriff mildern.

Allerdings stehen dem schweren Eingriff rechtfertigende Gründe gegenüber:

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bereits darauf hingewiesen, dass der gesellschaftlichen Solidarität gegenüber Personen, die nur durch eine Herdenimmunität zu schützen sind, besondere Bedeutung zukommt. Zum Schutz dieser Gruppen kann von jedem Einzelnen verlangt werden, ein mit einer Impfung einhergehendes geringes Gesundheitsrisiko auf sich zu nehmen. Zudem sei wissenschaftlich erwiesen, dass geimpfte Personen ein deutlich geringeres Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs haben. Dies dient dem legitimen Ziel, die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu erhalten.

Zudem ermöglich § 19 Abs 2 COVID-19-Impfpflichtgesetz ein flexibles Reagieren auf die volatilen pandemischen und wissenschaftlichen Entwicklungen. Der Gesundheitsminister ist darüber hinaus zur laufenden Überprüfung der Wirksamkeit und Erforderlichkeit der Impfpflicht verpflichtet. Als Ergebnis wurde die Impfpflicht seit 12. März 2022 ausgesetzt.

Angesichts dessen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

VfGH G 37/2022 (23.06.2022)




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