VfGH: COFAG teils verfassungswidrig – Auszahlung geht weiter
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hebt Teile der gesetzlichen Grundlagen der COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) als verfassungswidrig auf. Die Auszahlung kann aber vorerst weiter gehen, weil der VfGH eine Übergangsfrist von einem Jahr vorsieht.
Betroffen sind mehrere Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Abbaubeteiligungs-AG des Bundes (ABBAG-Gesetz) sowie Teile der dazu als Verordnung erlassenen Richtlinien.
Der VfGH entschied, dass die Voraussetzungen für die Ausgliederung der COVID-19-Förderungen an eine GmbH nur teilweise erfüllt waren. Diese Voraussetzungen sind im Wesentlichen:
- Aufgabenübertragung muss dem Effizienz- und Sachlichkeitsgebot entsprechen
- Es dürfen nur einzelne Aufgaben und keinesfalls Kernaufgaben des Staates übertragen werden
- Die Leitungsbefugnis eines obersten Organs (hier des Finanzministers) muss sichergestellt sein.
Die COFAG verstößt gegen das Sachlichkeitsgebot, weil die COFAG nicht über die notwendige eigene Sachausstattung verfügt, um ihre Aufgaben gleichwertig einem staatlichen Organ zu besorgen. Zudem hatte die COFAG keine wesentlichen, selbständig zu erledigenden Aufgaben, da die Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen im Wesentlichen an die Finanzämter übertragen wurde.
Zudem verstößt das Fehlen eines Rechtsanspruchs auf Finanzhilfen gegen das Sachlichkeitsgebot, weil die Finanzhilfen als Entschädigung für Nachteile durch epidemierechtliche Maßnahmen anzusehen sind. In solchen Fällen muss es aber einen Rechtsanspruch geben.
Die Leitungs- und Aufsichtsbefugnis des Finanzministers war dem ABBAG zufolge aber gegeben.
Verfassungswidrig oder gesetzeswidrig waren zudem folgende Aspekte:
- Nach den COFAG-Richtlinien war die COFAG bei Entscheidungen innerhalb der Richtlinien weisungsfrei. Diese Freistellung verstößt gegen die Leitungs- und Aufsichtsbefugnis des Finanzministers nach dem ABBAG.
- Es ist im Rahmen des Gleichheitssatzes sachlich nicht gerechtfertigt, dass Unternehmen von Förderungen ausgeschlossen wurden, über die innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung wegen eines Finanzdelikts eine Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße verhängt wurde. Eine verfassungskonforme Regel hätte an den Tatzeitpunkt, nicht an den Zeitpunkt der Strafe oder Geldbuße anknüpfen müssen.
VfGH G-265/2022, V 139/2022, V 236/2022, V145/2022, G 172/2022 (5. Oktober 2023)