Update: Zur Umsetzung der Verbandsklage-Richtlinie in Österreich
Die europäische „Richtlinie über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher“ (Richtlinie 2020/1828) vom 25. November 2020 verpflichtet die Mitgliedsstaaten, ein Verfahren für Verbandsklagen und angemessene Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Klagsmissbrauch einzurichten. Die Richtlinie muss bis spätestens 25. Dezember 2022 umgesetzt werden und die Umsetzungsgesetzgebung spätestens am 25. Juni 2023 in Kraft treten.
Nach der Richtlinie ist eine kollektive Rechtsdurchsetzung bei Verstößen durch Unternehmer gegen im Anhang aufgezählte Unionsrechtsakte, insbesondere im Bereich Produkthaftung, Luftfahrt und Allgemeine Geschäftsbedingungen, möglich. Dazu soll es in jedem Mitgliedsstaat qualifizierte Einrichtungen geben, die die Ansprüche von Verbrauchern durchsetzen können.
Laut Auskunft des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) werden in der zuständigen Abteilung derzeit die erforderlichen Umsetzungsbestimmungen erarbeitet. Zu diesem Zweck wurde auch eine Arbeitsgruppe mit diversen Interessensvertretern und Vertretern der Rechtswissenschaft eingerichtet. Dieser fachliche Prozess ist allerdings noch nicht abgeschlossen. Die politische Koordinierung hat noch nicht begonnen, sodass ein Begutachtungsentwurf wohl noch länger auf sich warten lässt.
Eine Vorstellung, wie Österreich seinen – relativ großen – Spielraum bei der Umsetzung nutzen wird, gibt das Regierungsprogramm 2020 – 2024. Demnach soll die Richtlinie als Opt-In-Prinzip (Verbraucher müssen ausdrücklich zustimmen, dass sie von einem klagenden Verband im Rahmen der Verbandsklage repräsentiert werden wollen) umgesetzt werden, wobei ein niederschwelliger Schutz gleichgelagerter Ansprüche vor Verjährung (solange Musterverfahren bei Gericht anhängig sind) sichergestellt werden soll. Das Loser-Pays-Prinzip soll beibehalten werden. Zudem soll ein niederschwelliger Zugang sichergestellt werden, insbesondere die Beibehaltung der Möglichkeit der Prozessfinanzierung. Die derzeit in Österreich gebräuchliche Behelfslösung der Verbandsklage österreichischer Prägung soll ausdrücklich beibehalten werden. Ausländische Urteile sollen keine Bindungswirkung haben.
Regierungsprogramm 2020-2024, Auskunft BMJ (26.04.2022)