UPDATE: OGH zur Vergütungszinsenproblematik nach Vertragsrücktritt und Fälle „erheblicher“ Schmälerung des Anspruchs aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist
In zahlreichen Verfahren hat sich die Rechtsprechung mit dem Rücktritt von Versicherungsverträgen infolge unterlassener Information über das Rücktrittsrecht beschäftigt. Problematisch ist insbesondere die Frage der Vergütungszinsen, die dem Versicherungsnehmer für die letztlich rechtsgrundlos geleisteten Prämienzahlungen zustehen.
In zuletzt ergangenen Entscheidungen hatten der Oberste Gerichtshof (OGH) und der Europäische Gerichtshof (EuGH) einerseits entschieden, dass bei unterlassener Information über das Rücktrittsrecht von Versicherungsverträgen zeitlich unbefristet – und über den Zeitpunkt der Vertragserfüllung hinaus – ein Rücktrittsrecht zusteht.
Andererseits hatte die Rechtsprechung die Grundregel aufgestellt, dass für Vergütungszinsen die (kurze) dreijährige Verjährungsfrist des § 1480 ABGB gilt. Die Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist darf aber nicht dazu führen, dass dadurch die Wirksamkeit des dem Versicherungsnehmer unionsrechtlich zuerkannten Rücktrittsrechts beeinträchtigt wird.
Im vorliegenden Fall brachte die klagende Versicherungsnehmerin vor, dass durch die dreijährige Verjährung ihr Anspruch auf Vergütungszinsen um mehr als 10 % geschmälert würde. Ihrer Ansicht nach muss eine derart „erhebliche“ Schmälerung der Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist entgegenstehen. Der OGH verwies in diesem Zusammenhang auf die EuGH-Rechtsprechung, der zufolge der Versicherungsnehmer keine Vorteile aus dem Spätrücktritt ziehen soll. So darf die Ausübung des zeitlich unbefristeten Rücktrittsrechts nicht dazu führen, dass der Versicherungsnehmer auf eine bestimmte Mindest-Rendite (nämlich die gesetzlichen Vergütungszinsen) spekulieren kann.
Daraus schloss der OGH, dass entgegen der Ansicht der Klägerin, das Ausmaß der Nutzungsentschädigung „keine relevante Bezugsgröße“ darstellt. Denn das Argument der Klägerin laufe darauf hinaus, einem Versicherungsnehmer den vom EuGH verpönten Vorteil aus dem Spätrücktritt zu gewähren. Der OGH fügte hinzu, dass selbst das Ergebnis, dass nach Wirksamwerden der Verjährung (gar) kein Anspruch bestehen könnte, für sich kein Grund ist, die Verjährungsregeln zu modifizieren.
OGH 7 Ob 14/20i (27.05.2020)