UPDATE: Österreich ratifiziert Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (Inkrafttreten 12.09.2020)

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Am 12.09.2020 ist das Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen vom 15.11.1965 in Kraft getreten. Österreich war dem Übereinkommen bisher nicht beigetreten, was nun nachgeholt wurde. Das Übereinkommen ist in Österreich unmittelbar anwendbar und soll den Rechtsverkehr mit Drittstaaten erleichtern.

Die „Zentrale Behörde“ im Sinne des Übereinkommens ist dafür zuständig, die Zustellung von Schriftstücken aus anderen Vertragsstaaten in Österreich zu veranlassen. Österreich erklärt gemäß Art 5 Abs 3 des Übereinkommens, dass zuzustellende Schriftstücke in deutscher Sprache verfasst oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein müssen.

Nach Art 6 des Übereinkommens haben die Vertragsstaaten ein „Zustellzeugnis“ mit Angaben über die Erledigung des Ersuchens auszustellen, in dem Form, Ort und Zeit der Erledigung sowie die Person anzugeben ist, der das Schriftstück übergeben wurde. Das Zustellzeugnis wird der ersuchenden Stelle unmittelbar zugesandt.

Österreich hat als „Zentrale Behörde“ das Justizministerium benannt und als Behörden, die für die Ausstellung des Zustellzeugnisses zuständig sind, die Bezirksgerichte bestimmt.

Anlässlich der Ratifizierung hat Österreich einen Vorbehalt angebracht, wonach es das Übereinkommen nicht auf die Zustellung von Schriftstücken anwendet, die an die Republik selbst (einschließlich ihrer Gebietskörperschaften, Behörden und der für sie handelnden Personen) gerichtet sind. Dies muss auf diplomatischem Weg erfolgen.

Zudem hat Österreich gemäß Art 8 und 10 des Übereinkommens bestimmten alternativen Übermittlungswegen widersprochen: Demnach ist es unzulässig, Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertreter anderer Vertragsstaaten in Österreich zuzustellen (ausgenommen Schriftstücke an Angehörige des Ursprungsstaats). Ebenso wenig dürfen die anderen Vertragsstaaten in Österreich Zustellungen durch die Post oder Justizbeamte vornehmen lassen.

BGBl. III Nr. 137/2020




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