UPDATE EU-Verbraucherverbandsklage: Grenzüberschreitende Verbandsklagen durch „qualifizierte Einrichtungen“ fixiert

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Der Kommissionsvorschlag über eine EU-Verbraucherverbandsklage ist nun zu einer Richtlinie geworden. Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie innerstaatlich umzusetzen und müssen die innerstaatlichen Vorschriften nach Ablauf von weiteren sechs Monaten anwenden.

Nach der Richtlinie sollen Verbandsklagen möglich sein, um gegen Verletzungen bestimmter EU-Vorschriften vorzugehen. In Anhang 1 zählt die Richtlinie 66 EU-Verordnungen und -Richtlinien auf, deren Verletzungen durch Verbandsklagen aufgegriffen werden können. Darunter befinden sich etwa die Produkthaftungsrichtlinie (85/374/EWG), die Klauselrichtlinie (93/13/EWG), die Prospektverordnung (2017/1129), die Digitale-Inhalte-Richtlinie (2019/770) und die Warenkauf-Richtlinie (2019/771).

Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, nach ihrem innerstaatlichen Recht Verbandsklagen durch „qualifizierte Einrichtungen“ zu ermöglichen.

Ein Mitgliedstaat muss eine Organisationen als „qualifizierte Einrichtung“ anerkennen, wenn sie eine nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaates gegründete juristische Person ist, die nachweislich zwölf Monate lang zum Schutz von Verbraucherinteressen öffentlich tätig gewesen ist; wenn sich aus ihrem Satzungszweck ergibt, dass sie ein legitimes Interesse am Schutz der Verbraucherinteressen hat; keinen Erwerbszweck verfolgt; über sie kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde; sie unabhängig ist und insbesondere nicht unter dem Einfluss von Unternehmern steht.

Eine „qualifizierte Einrichtung“ kann sodann grenzüberschreitend Verbandsklagen erheben. Das innerstaatliche Recht jedes Mitgliedstaates muss es der „qualifizierten Einrichtung“ ermöglichen, auf Unterlassungsentscheidungen und auf Abhilfeentscheidungen zu klagen. Der Inhalt dieser beiden Klagen wird in der Richtlinie noch näher ausgeführt.

Die neue Richtlinie sieht des Weiteren vor, dass „qualifizierte Einrichtungen“ öffentlich einsehbar (zB auf der Webseite) darüber Angaben machen, welche Verbandsklagen sie erheben wollen, bereits erhoben haben und zu welchem Ergebnis die Verbandsklage geführt hat.

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG, 2018/0089(COD), (25.11.2020)




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