Schlüssigkeit von Erbantrittserklärungen
In der vorliegenden Entscheidung stellte der Oberste Gerichtshof (OGH) klar, dass rechtlich unschlüssige Erbantrittserklärungen nach der Rechtslage des Außerstreitgesetzes 2003 (AußStrG 2003) abzuweisen sind. Ein Verfahren über das Erbrecht nach §§ 160 ff AußStrG 2003 muss zuvor nicht eingeleitet worden sein.
Im konkreten Fall hatte ein Angehöriger der zweiten Parentel nach dem Tod des Erblassers im Jahr 2024 eine Erbantrittserklärung abgegeben. Er berief sich dabei auf das gesetzliche Erbrecht sowie auf seine biologische Verwandtschaft zum Erblasser. Eine rechtlich feststehende Verwandtschaft lag jedoch nicht vor und wurde auch nicht behauptet.
Die Erbantrittserklärung wurde von den Vorinstanzen zurückgewiesen. Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs zu, da bislang nicht abschließend geklärt war, ob nach dem AußStrG 2003 in einem solchen Fall die Zurückweisung einer Erbantrittserklärung zulässig ist.
Der OGH bestätigte die Entscheidung im Ergebnis, stellte jedoch fest, dass die Erbantrittserklärung abzuweisen und nicht zurückzuweisen ist.
Für das gesetzliche Erbrecht ist nicht die biologische, sondern die rechtlich feststehende Verwandtschaft zum Erblasser entscheidend. Den Erbrechtsnachweis nach § 799 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) konnte der Einschreiter nicht erbringen, da es ihm bereits an einer ausreichenden Grundlage für sein gesetzliches Erbrecht fehlt. Die Erbantrittserklärung war somit rechtlich unschlüssig.
Ein Verfahren nach §§ 160 ff AußStrG 2003 ist nach Ansicht des OGH in einem solchen Fall nicht einzuleiten. Denn selbst wenn ein anderer Erbansprecher das behauptete gesetzliche Erbrecht des Einschreiters anerkannt hätte, würde dies nicht zu dessen Einantwortung führen. Die Durchführung eines kostenpflichtigen Verfahrens über das Erbrecht, in dem zudem nur eine eingeschränkte Prüfpflicht besteht (§ 161 Abs 1 AußStrG 2003), wäre hier nicht gerechtfertigt.
Der OGH nimmt somit eine Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 160 AußStrG 2003 vor. Obwohl der Wortlaut der Bestimmung auch von „widersprechenden Erbantrittserklärungen“ spricht und somit auch unschlüssige Erklärungen erfassen könnte, geht dies im Hinblick auf die eingeschränkte Prüfpflicht über den verfolgten Verfahrenszweck und dessen Möglichkeiten zur Feststellung des Erbrechts hinaus. Sie ist daher teleologisch zu reduzieren – ein Verfahren nach §§ 160 ff AußStrG setzt somit einander widersprechende, jeweils zumindest schlüssige Erbantrittserklärungen voraus. Eine rechtlich unschlüssige Erbantrittserklärung ist daher bereits im Vorfeld auszuscheiden.