Rettungseinsatz: Haftung der Rettungsorganisation für Sanitäter
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Rettungsorganisation für ein mögliches Fehlverhalten ihrer Sanitäter bei einem Rettungseinsatz haftet und ob ein solcher Einsatz als privatrechtliche Tätigkeit einzustufen ist.
Fehler bei medizinischem Notfall
Der Kläger hatte im Jänner 2022 aufgrund starker Beschwerden über den Notruf 144 Erste Hilfe angefordert. Eine Rettungsorganisation wurde von der Leitstelle mit dem Einsatz beauftragt. Obwohl die Sanitäter beim Eintreffen unter anderem kalten Schweiß feststellten, erstatteten sie zunächst keine Lagemeldung an die Leitstelle und verständigten keinen Notarzt. Erst nachdem der Kläger beim Einladen in das Rettungsfahrzeug bewusstlos geworden war und einen Herz-Kreislauf-Stillstand erlitten hatte, wurde ein Notarzt angefordert.
Der Kläger begehrte Schadenersatz und die Feststellung der Haftung für mögliche künftige Folgen. Die Rettungsorganisation wandte ein, nicht Vertragspartner des Klägers gewesen zu sein. Sie sei lediglich aufgrund eines Einsatzauftrags der Leitstelle tätig geworden.
Schuldrechtliche Sonderbeziehung zur Rettungsorganisation
Der OGH stellte klar, dass die Rettungsorganisation für ein allfälliges Fehlverhalten ihrer Sanitäter nach § 1313a des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) haften kann. Bereits aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung der konkret beauftragten Rettungsorganisation zur Durchführung des Rettungseinsatzes entsteht eine schuldrechtliche Sonderbeziehung zum hilfsbedürftigen Patienten, die dessen Integritätsinteressen schützt.
Die Leitstelle übernimmt dabei grundsätzlich lediglich eine Vermittlungs- und Koordinierungsfunktion. Der Rettungsauftrag an die Rettungsorganisation steht der Annahme einer solchen Sonderbeziehung nicht entgegen. Ob daneben bereits ein Behandlungs- und Beförderungsvertrag zustande gekommen ist, musste daher nicht abschließend geklärt werden.
Rettungseinsatz ist keine hoheitliche Tätigkeit
Der OGH stellte außerdem klar, dass der Rettungseinsatz keine Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze im Sinne des Amtshaftungsgesetzes darstellt. Entscheidend ist, ob die Rettungskräfte gegenüber dem Patienten mit hoheitlichen Befehls- und Zwangsbefugnissen auftreten. Dies ist bei Sanitätern im Rahmen eines Rettungseinsatzes grundsätzlich nicht der Fall.