Regierungsvorlage Verbrauchergewährleistungsgesetz

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Mit dem neuen Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) sollen sowohl die Digitale-Inhalte-Richtlinie als auch die Warenkauf-Richtlinie umgesetzt werden. Die vollständige Umsetzung soll durch Anpassungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) und des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) erfolgen.

Ziel des neuen Gesetzes ist die Stärkung des Verbraucherschutzes bei Kaufverträgen über Waren, digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen sowie die Sicherstellung der Rechtssicherheit von Verbrauchern durch die Schaffung spezifischer gewährleistungsrechtlicher Regelungen. Auch die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen von Verbrauchern soll erleichtert werden.

Im bestehenden abgestuften System der Gewährleistungsbehelfe ändern sich durch die Umsetzung der beiden Richtlinien etwa Regelungen der nunmehrigen Erfassung von digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen, die Kategorisierung und Aktualisierungspflicht von digitalen Inhalten, die Neuregelung zur objektiven Vertragskonformität und die Verlängerung der Vermutungsfrist für die Beweislastumkehr auf ein oder zwei Jahre.

Das neue Verbrauchergewährleistungsrecht (VGG) gilt einerseits für „gewöhnliche“ Kaufverträge über bewegliche Sachen, andererseits nun auch eindeutig für die Bereitstellung digitaler Leistungen gegen Zahlung oder gegen die Hingabe personenbezogener Daten des Verbrauchers. Gesetzliche Regelungen zu „Waren mit digitalen Elementen“ sollen zudem eingeführt werden. Geregelt ist nun auch etwa die ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers beim Abweichen von objektiv erforderlichen Eigenschaften. Diese sind wohl zwar weitgehend mit den „gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften“ deckungsgleich, sollen aber laut Erläuterungen ein völlig neues Konzept für die Mindeststandards der Vertragsmäßigkeit darstellen. Zudem können Gewährleistungsrechte auch durch formfreie Erklärung geltend gemacht werden; die zwingende gerichtliche Geltendmachung entfällt. Inhaltlich angepasst und verlängert werden weiters die Vermutungsfrist für die Beweislastumkehr (von sechs Monaten auf ein Jahr) und die Verjährungsfrist (Gewährleistungsanspruch verjährt grundsätzlich drei Monate nach Ablauf der Gewährleistungsfrist). Der Rückgriff auf den gewährleistungspflichtigen Übergeber wird zwar ausgeweitet, für den Unternehmer sollen sich jedoch durch die Neuregelung keine besonders ins Gewicht fallenden Mehrkosten ergeben. Das Verbraucherschutzniveau bei Verträgen über den Kauf von Waren und über die Bereitstellung digitaler Leistungen wird jedoch insgesamt verbessert.

949 dB (XXVII. GP) – Regierungsvorlage




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