Rechtsschutzversicherung umfasst auch Unterlassungsansprüche
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte zu klären, ob ein Unterlassungsanspruch wegen Ehrenbeleidigung und Kreditschädigung nach § 1330 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) vom Schadenersatz-Rechtsschutz einer Rechtsschutzversicherung umfasst ist.
Negative Google-Bewertung als Ausgangspunkt
Der Kläger wurde in einer öffentlichen negativen Google-Bewertung seiner Arbeitgeberin namentlich erwähnt. Er wollte gegen den Verfasser der Bewertung Unterlassungs- und Widerrufsansprüche wegen Ehrenbeleidigung und Kreditschädigung nach § 1330 ABGB geltend machen und begehrte dafür die Feststellung des Versicherungsschutzes.
Die Versicherung lehnte eine Deckung des Unterlassungsanspruchs ab. Nach Art 19.2.1 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2022) umfasst der Schadenersatz-Rechtsschutz die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen.
Unterlassung als Ausgleich eines Schadens
Der OGH verwies auf seine erst kurz zuvor ergangene Entscheidung 7 Ob 32/26w und stellte klar, dass Unterlassungsansprüche wegen Ehrenbeleidigung und Kreditschädigung nach § 1330 ABGB unter den Schadenersatz-Rechtsschutz fallen.
Für die Auslegung ist nicht die rechtsdogmatische Einordnung des Anspruchs entscheidend, sondern das Verständnis eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers. Ein Unterlassungsanspruch zielt zwar nicht auf Geldersatz ab, soll aber weitere Rechtsverletzungen verhindern und dadurch einen bereits eingetretenen Schaden ausgleichen.
Nach Ansicht des OGH hat der Unterlassungsanspruch damit eine wiederherstellende Wirkung, die mit einem auf Naturalrestitution gerichteten Schadenersatzanspruch vergleichbar ist. Er dient dazu, den ursprünglichen, ungestörten Zustand wiederherzustellen und weitere gleichartige Beeinträchtigungen zu verhindern.
Da die Rechtsfrage bereits durch die Entscheidung 7 Ob 32/26w geklärt war, wies der OGH die Revision der Versicherung als unzulässig zurück. Die beabsichtigte Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs fällt damit unter den vereinbarten Schadenersatz-Rechtsschutz.