Rechtsschutzversicherung muss über unwirksame Klauseln informieren
Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärt in seinem Urteil vom 31.03.2021 eine Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Rechtsschutzversicherers für unwirksam, die für eine Einordnung eines Rechtsschutzfalles auf Tatsachen abstellten, die vom Gegner eingewandt wurden. Außerdem legt er dem Versicherer eine Informationspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer bei Unwirksamkeit der Klauseln auf.
Laut BGH dürfe es zur Feststellung des Versicherungsfalles alleine auf die Tatsachen ankommen, die vom Versicherungsnehmer vorgetragen wurden. Eine Klausel, die den verstoßabhängigen Versicherungsfall auch von einer gegnerischen Tatsachenbehauptung abhängig macht, benachteiligt den Versicherungsnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen. Sie ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam.
Ansonsten bestünde die Gefahr, dass eine Verweigerung der Leistung durch den Versicherer auf die Behauptungen des Gegners gestützt wird. Jedoch sei dies mit dem Zweck des Vertrags einer Rechtsschutzversicherung unvereinbar, denn dieser liegt gerade darin, den Versicherungsnehmer bei der Wahrung seiner eigenen Interessen bestmöglich zu unterstützen.
Ein besonderes Augenmerk ist auf die Informationsverpflichtung des Versicherers zu legen. Bei Unwirksamkeit einer Klausel in den AGB eines Rechtschutzversicherers besteht eine Verpflichtung des Versicherers, den betroffenen Versicherungsnehmer über die Unwirksamkeit zu informieren. Denn laut BGH sei die Verwendung einer Klausel, die gegen § 307 BGB verstößt und damit unwirksam ist, zugleich ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung nach § 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Beseitigungspflicht der unzulässigen Handlung nach § 3a UWG ergibt sich aus § 8 Abs. 1 UWG und kann durch eine Information gegenüber dem Versicherten erfüllt werden.
BGH, IV ZR 221/19 (31.03.2021)