Pflichtteilsrecht: Keine Anrechnung zurückgegebener Schenkung
Gemäß § 782 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) sollen Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich so gestellt werden, als wäre die geschenkte Sache noch im Nachlass vorhanden. Wenn eine zuvor unentgeltlich überlassene Sache einvernehmlich rückübertragen wurde und sich daher wieder vollständig und ohne Belastung im Nachlass befindet, scheidet eine Hinzu- und Anrechnung dieser ursprünglichen Zuwendung aus, so der Oberste Gerichtshof (OGH).
Die Streitteile waren Kinder des Erblassers. Der Erblasser verzichtete Jahre zuvor auf den Erb- und Pflichtteil nach seiner verstorbenen Ehefrau zugunsten seines Sohnes (Kläger), der sohin Alleineigentümer mehrerer Liegenschaften wurde. Dies diente der Sicherstellung der Versorgung des Erblassers sowie der Weiterführung der Landwirtschaft durch den Kläger. Auf Grund angespannter familiärer Verhältnisse gab der Kläger seine Liegenschaftsanteile jedoch lange vor dem Tod des Vaters unentgeltlich an diesen wieder zurück.
Pflichtteilsklage gegen die Tochter des Erblassers
Später, im Jahr 2010, schenkte der Vater diese Liegenschaften im Rahmen eines Übergabsvertrags an seine Tochter (Beklagte), die ihn bis zu seinem Tod pflegte.
Der Erblasser setzte die Beklagte im Testament als Alleinerbin ein. Seine weiteren Kinder beschränkte er auf den Pflichtteil und entzog ihnen auch diesen wegen gröblicher Vernachlässigung.
Der Kläger begehrte nun rund EUR 190.000 an Pflichtteil, da die der Beklagten geschenkten Liegenschaften der Verlassenschaft hinzuzurechnen seien. Die Beklagte wandte ein, der Pflichtteilsverzicht des Erblassers zugunsten des Klägers sei als „Vorausempfang“ ebenfalls der Verlassenschaft hinzuzurechnen.
OGH: Keine Hinzurechnung bei einvernehmlicher Rückgabe einer Schenkung
Der Grundsatz der Schenkungshinzurechnung greift dem OGH zufolge jedoch nicht, wenn eine Schenkung noch zu Lebzeiten des Erblassers einvernehmlich rückgängig gemacht wurde, also ohne Gegenleistung an diesen zurückgegeben wird.
Dies würde nämlich zu einer Mehrfachberücksichtigung derselben Vermögenswerte führen: Einerseits würden die Liegenschaften als Ganzes aufgrund der Schenkung an die Beklagte dem Nachlass hinzuzurechnen sein, andererseits aber auch aufgrund des zugunsten des Klägers (unentgeltlich) erfolgten Erbverzichts.
Die Liegenschaftsanteile würden daher für die Bemessung der Pflichtteile doppelt berücksichtigt, was den Kläger wegen deren Anrechnung auf seinen Pflichtteil benachteilige, die übrigen Pflichtteilsberechtigten aber wegen der Erhöhung der Bemessungsgrundlage begünstige.
Dies widerspräche eklatant dem Ausgleichsgedanken des Pflichtteilsrechts.
OGH 2 Ob 51/25a (26.06.2025)