OLG Wien zu COVID-19-bedingten Deckungsablehnungen
Das Oberlandesgericht Wien (OLG) bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts, wonach Ausnahmesituationsklauseln in der Rechtsschutzversicherung gesetzwidrig seien. Hintergrund war die Streitfrage, ob die Klausel den Versicherungsschutz im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wirksam einschränken konnte.
Es handelte sich insb um folgende Klausel in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung: „Sofern nichts anderes vereinbart ist, besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind.“
Das Erstgericht sprach dazu aus, dass die Klausel sowohl intransparent (§ 6 Abs 3 KSchG) als auch gröblich benachteiligend (§ 879 Abs 3 ABGB) sei. Die Klausel führe zu einer unangemessen weiten Lücke des Versicherungsschutzes. Die genaue Bedeutung der Wortfolge „mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind“ sei aus der Sicht eines typischen Versicherungsnehmers unklar.
Das OLG Wien gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Formulierungen müssen möglichst klar und verständlich formuliert werden. Maßstab für diese Transparenz sei das Verständnis des typischen Durchschnittskunden. Da jedoch die Begriffe „mittelbarer oder unmittelbarer Zusammenhang“, „hoheitsrechtliche Anordnungen“, „Ausnahmesituation“ und „Personenmehrheit“ sowohl für sich, als auch im Gesamtzusammenhang unbestimmt seien, genüge die Klausel insgesamt nicht den Anforderungen des Transparenzgebotes.
Außerdem weiche ein derart weit formulierter Ausschluss der Risiken von der berechtigten Erwartung eines Versicherungsnehmers ab, der gerade in einer vom Normalfall abweichenden Situation mit einer Deckung rechne, woraus sich auch eine gröbliche Benachteiligung des Versicherten im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB ergibt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
OLG Wien 5 R 13/21z (17.03.2021)