OLG Wien: Lehrerbewertungsapp „Lernsieg“ unzulässig

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hat die Lehrerbewertungsapp „Lernsieg“ für unzulässig erklärt. Konkret beanstandete es, dass es nur ungeeignete Maßnahmen zur Überprüfung der Authentizität der Bewerter gibt.

Im zu Grunde liegenden Verfahren klagte ein Lehrer den Betreiber der App „Lernsieg“ auf Unterlassung der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten in der App. Er beanstandete, dass kein berechtigtes Interesse für die Datenverarbeitung (Art 6 Abs 1 lit f Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) vorliegt. Konkret beklagte er eine „Prangerwirkung“ in der App.

„Lernsieg“ ermöglicht es Schülern, ihre Lehrer in verschiedenen Kategorien mit 1 bis 5 Sternen zu bewerten. In der App wird zum jeweiligen Lehrer eine Durchschnittsbewertung angezeigt, wenn mindestens fünf Bewertungen vorliegen.

Das OLG gab dem Lehrer Recht:

Es führte zunächst aus, dass die Bewertung von Lehrern durch Schüler auch mittels App grundsätzlich ein berechtigtes Interesse darstellt. Der durch die Bewertungen erzielbare „Beitrag zur Meinungsbildung und Qualitätssicherung“ wiegt laut OLG schwerer als das Interesse des Lehrers auf uneingeschränkte Geheimhaltung.

Allerdings ist die App in der gegenständlichen Version ungeeignet diese legitimen Ziele zu erreichen, da nicht überprüft wird, ob Nutzer, die eine Bewertung abgeben, tatsächlich vom bewerteten Lehrer unterrichtet werden. Ein schutzwürdiges Interesse, die Bewertungsmöglichkeiten auch Dritten, die niemals beim betreffenden Lehrer unterrichtet wurden, zu eröffnen, konnte das OLG „nicht einmal ansatzweise“ erkennen. Die App eröffnet demnach die große Gefahr, dass Schüler zB nach einer schlechten Note „eine große Zahl von schulfremden Dritten“ dazu bewegt, eine schlechte Bewertung zu hinterlassen. Ebenso denkbar wäre es, dass private Konflikte über die App ausgetragen werden.

Da die App keine wirksamen Mechanismen gegen unsachliche „Stimmungsmache“ bietet, verneinte das Gericht ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung.

OLG Wien 11 R 148/21x (15.11.2021)




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