OLG Linz: Ausschlussklausel in Rechtsschutzversicherung unzulässig

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Das Oberlandesgericht Linz (OLG) hat eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Rechtsschutzversicherungen der Wüstenrot Versicherung betreffend Ausschluss des Versicherungsschutzes für unwirksam erklärt.

Die Wüstenrot Versicherung verwendete folgende Klausel: „Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen 1. In ursächlichem Zusammenhang […] 1.2 mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind, […].“

Wegen dieser Klausel zog der Verein für Konsumenteninformation (VKI) gegen die Wüstenrot Versicherung vor Gericht und begehrte die Verwendung dieser Klausel zu unterlassen, da sie intransparent iSd § 6 Abs 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) sei.

Das Erstgericht gab dem VKI recht. Ebenso das OLG Linz:

Zunächst könne nämlich auch das COVID-19-Impfpflichtgesetz durchaus als hoheitliche Anordnung zu qualifizieren sein, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet ist. Es reicht jedoch nicht aus, dass nur der „Kern“ der Regelung klar ist. Erforderlich ist vielmehr, dass auch die „Ränder“ einigermaßen zuverlässig abgegrenzt werden können. Außerdem erfolge hoheitliches Handeln nicht nur durch Gesetze und Verordnungen, sondern auch durch Bescheide oder Gerichtsentscheidungen. Auch liege eine Personenmehrheit schon ab zwei Personen vor.

Auch die geforderte „Ausnahmesituation“ bleibt unklar, weil das Ausmaß der erforderlichen Abweichung von der „Regelsituation“ offenbleibt. Aus dem weiteren Wortlaut der Klausel, die einen Ausschluss im Zusammenhang mit Katastrophen normiert, ergibt sich, dass eine Ausnahmesituation das Ausmaß einer Katastrophe nicht erreichen muss, wäre diese Bestimmung doch sonst inhaltsleer. Das OLG veranschaulichte dies mit Hochwässern. Ein solches sei als „Regelsituation“ zu qualifizieren, wenn es im betroffenen Gebiet jährlich auftritt. Nicht klar erkennbar sei aber, wann ein Hochwasser so außergewöhnlich sei, dass es als „Ausnahmesituation“, aber noch nicht als Katastrophe zu qualifizieren sei.

OLG Linz 12 R 10/22k (04.04.2022)




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