OGH zur Verzinsung von Kartellschäden
Der Oberste Gerichtshof (OGH) befasste sich mit der Frage, ab welchem Zeitpunkt einem durch ein Kartell geschädigten Unternehmen Zinsen auf einen Schadenersatzanspruch zustehen. Im Mittelpunkt stand dabei, ob die Verzinsung bereits mit dem Eintritt des Schadens oder erst ab gerichtlicher Geltendmachung beginnt.
Im Anlassfall machte ein Transportunternehmen Schadenersatz wegen des sogenannten „LKW-Kartells“ geltend. Die Europäische Kommission hatte festgestellt, dass mehrere LKW-Hersteller zwischen 1997 und 2011 wettbewerbswidrige Preisabsprachen getroffen hatten. Die Klägerin hatte in diesem Zeitraum zahlreiche LKW erworben und dadurch kartellbedingt überhöhte Preise bezahlt.
Zinsen als Teil des vollständigen Schadenersatzes
Erst- und Berufungsgericht sprachen zwar Schadenersatz zu, gewährten Zinsen jedoch erst ab Zustellung der Klage. Die Klägerin argumentierte hingegen, dass nach Unionsrecht der vollständige Ersatz eines Kartellschadens auch Zinsen ab dem Zeitpunkt des Schadenseintritts umfasse.
Der OGH legte diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vor. Dieser stellte klar, dass die Zahlung von Zinsen Teil des unionsrechtlichen Grundsatzes des vollständigen Schadenersatzes ist. Geschädigte müssen wirtschaftlich so gestellt werden, als wäre der Kartellverstoß nie erfolgt.
Zinsen ab dem Erwerb des betroffenen Produkts
Auf Grundlage dieser Entscheidung gab der OGH der Revision teilweise Folge. Er hielt fest, dass Zinsen bereits ab dem Eintritt des Schadens geschuldet sind. Bei einem Kartell, das zu überhöhten Kaufpreisen führt, tritt der Schaden bereits mit dem jeweiligen Erwerb beziehungsweise der Zahlung des überhöhten Kaufpreises ein.
Der Klägerin wurden daher für jeden einzelnen LKW-Kauf Zinsen ab dem jeweiligen Erwerbszeitpunkt zugesprochen und nicht erst ab Klageeinbringung.