OGH: Zur Vermutungsfrist iSd § 924 ABGB und der Beweislast bei Mängeln, die nach der Übergabe auftreten

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Im Zuge eines Werkvertrages wurde die Beklagte vom Kläger mit der Herstellung, Lieferung und Montage einer Überwachungsanlage betraut. Die Übergabe erfolgte, jedoch kam es bereits wenige Tage nach dieser und in weiterer Folge immer wieder zu Fehlfunktionen. Nach zahlreichen Verbesserungsversuchen von Seiten der Beklagten erklärte der Kläger die Wandlung des Werkvertrages. Der Beklagte wurde sodann zur Rückzahlung des (geminderten Werklohnes) verpflichtet, Zug um Zug gegen Aushändigung der Hardware, welche sich als Quelle der fehlerhaften Anlage herausstellte. Der Oberste Gerichtshof (OGH) konnte den Vorwürfen der Gewährleistungsbeklagten, der Kläger habe die Voraussetzungen für die Geltung der Gesetzesvermutung des § 924 Satz 2 Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) nicht bewiesen, nicht folgen.

Bei einem wirksamen Werkvertrag hat der Unternehmer das vertraglich geschuldete Werk herzustellen. Liegt eine mangelhaftes Werk vor, kommen gemäß § 1167 ABGB die für entgeltliche Verträge überhaupt geltenden Bestimmungen (§§ 922 bis 933b ABGB) zur Anwendung.

Die Reglung des § 924 ABGB ist hier maßgebend, da der Übergeber nur für Mängel Gewähr leistet, die bei der Übergabe vorhanden sind. Die Beweislast trifft den Übernehmer (hier Gewährleistungskläger) auch bei ungeklärter Ursache eines erst nach der Übergabe auftretenden Mangels. Bis zum Zeitpunkt des Gegenbeweises wird vermutet, dass, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt (§ 924 Satz 2 ABGB), dieser bei der Übergabe schon angelegt war. Da § 924 Satz 2 ABGB die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels nicht berührt, musste der Gewährleistungskläger die Mangelhaftigkeit der Sache und das Hervorkommen eines Mangels innerhalb der Frist von sechs Monaten beweisen. Den Vorinstanzen und dem OGH zufolge gelang dies.

OGH 3 Ob 34/20a (17.06.2020)




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