OGH zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen
Der Oberste Gerichtshof (OGH) befasste sich mit der Verjährung von Schadenersatzforderungen. Die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1489 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) beginnt mit Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers zu laufen.
Die Klägerin und ihr Bruder hielten gemeinsam Miteigentumsanteile an zwei Liegenschaften. Jeder verfügte über zwei Drittel an einer Liegenschaft und über ein Drittel an der anderen Liegenschaft. Für die Mutter war an beiden Liegenschaften ein Fruchtgenussrecht einverleibt.
Die Klägerin und ihr Bruder beabsichtigten ihre Drittel Anteile so zu tauschen, dass sie in Folge Alleineigentümer werden. Um den Wert der Liegenschaften zu bestimmen, gab die Klägerin im Jahr 2015 ein Gutachten bei der Beklagten in Auftrag.
Die Beklagte wusste von dem beabsichtigen Tausch nichts und nahm deshalb einen Abschlag in Höhe von 15 % vor, da sie fälschlicherweise davon ausging, die Liegenschaften befänden sich im Miteigentum. Weiters zog die Beklagte bei der Berechnung des Wertes das Fruchtgenussrecht mit 5 % ab, obwohl der Anteil der Beklagten unbelastet war.
Die Klägerin hätte bei korrekter Berechnung eine um EUR 204.000 höhere Ausgleichszahlung erhalten müssen. Aus diesem Grund begehrte sie im Jahr 2021 von der Beklagten Schadenersatz.
Der OGH befasste sich mit der Frage, ob die Forderung bereits verjährt ist.
Beim Beginn der Verjährungsfrist kommt es darauf an, wann die Kenntnis des Geschädigten einen solchen Grad erreicht, dass mit Aussicht auf Erfolg geklagt werden kann. Dies ist der Fall, wenn aus den bekannten Umständen ein schlüssiger Zusammenhang zwischen dem Fehlverhalten des Schädigers und dem Schaden hergestellt werden kann. Der Sachverhalt muss dem Geschädigten jedoch nicht in allen Einzelheiten bekannt sein.
Die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens hätte der Klägerin bereits ab Übernahme auffallen können. Da es sich bei den Berechnungen der Drittel Anteile um einfache Rechenaufgaben handelt, hätte man auch keinerlei Fachwissen benötigt, um das Gutachten zu kontrollieren. Im Ergebnis ist die Schadenersatzforderung im Jahr 2021 bereits verjährt.
7 Ob 68/23k (30.08.2023)