OGH: Zur Verjährung des Widerrufs von ehepaktähnlichen Schenkungen

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass das Recht, eine im Hinblick auf die künftige Eheschließung gemachte Schenkung (ehepaktähnliche Schenkung) nach der Scheidung zu widerrufen, erst in 30 Jahren verjährt.

Den Streitgegenstand bilden ein Übergabsvertrag und ein Erbvertrag mit Testament zwischen dem Verstorbenen und der beklagten (nunmehr) Ex-Frau. Damit schenkte der Verstorbene seiner Frau den Hälfteanteil an einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft, auf der auch ein Wohnhaus samt späterer Ehewohnung errichtet wurde. Die spätere Eheschließung wurde ausdrücklich als Bedingung für die Übereignung des Anteils vereinbart. Die Beklagte übernahm auch bestimmte finanzielle Verbindlichkeiten und sonstige Verpflichtungen und brachte auch gewisse finanzielle Mittel und ihre persönliche Arbeitskraft ein.

Nach der beiderseitig, gleichteilig verschuldeten Ehescheidung widerrief der Verstorbene die Schenkung in seinem Antrag auf Aufteilung des ehelichen Vermögens. Die Verlassenschaft begehrte nunmehr die bücherliche Rückübertragung des Anteils.

Die Beklagte entgegnete, dass es sich um eine entgeltliche Vermögensübertragung handelte, weil sie finanzielle Verbindlichkeiten und sonstige Leistungen erbracht hätte.

Das Berufungsgericht hielt den Anspruch für verjährt (dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 iVm § 948 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch - ABGB). Zwar kann der Widerruf mittels einseitiger empfangsbedürftiger Willenserklärung ausgeübt werden, zur Unterbrechung der Verjährungsfrist sei jedoch eine gerichtliche Geltendmachung erforderlich.

Der OGH entschied im Sinne der Verlassenschaft:

Nach der Rsp kann der schuldlose oder gleichschuldige Ehegatte eine Schenkung analog § 1266 ABGB widerrufen, wenn der Zweck dieser Zuwendung mit jenem von Ehepakten (§ 1217 ABGB) vergleichbar ist. Es handelt sich dabei um die speziellere Regelung zur Irrtumsanfechtung und dem Widerruf wegen groben Undanks (§ 948 ABGB) mit eigenen Rechtsfolgen.

Aus diesem Grund gelangt die Verjährungsbestimmung des § 1487 ABGB nicht zur Anwendung, da die Aufzählung in dieser Bestimmung taxativ ist und einschränkend auszulegen ist, weshalb eine analoge Anwendung nicht in Frage kommt. Es gilt daher für den Schenkungswiderruf analog § 1266 ABGB die allgemeine, dreißigjährige Frist des § 1478 ABGB.

OGH 3 Ob 234/23t (28.02.2024)




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