OGH zur Streu- und Räumungspflicht bei überbreitem Gehsteig
Einen Liegenschaftseigentümer trifft die Pflicht zur Streuung und Räumung für einen Gehsteig in seiner gesamten Breite, sofern nur die straßenabgewandte Gehsteigbegrenzung nicht mehr als 3 Meter von seiner Liegenschaft entfernt ist. Dies gilt auch für einen mehr als 3 Meter breiten Gehsteig.
Die Klägerin stürzte aufgrund von glattem Untergrund. Der Gehsteig grenzt an die Liegenschaft des Beklagten an. Aufgrund der Straßengegebenheiten beträgt die Breite unterschiedlich viel; einmal 2,6 Meter zur Gehsteigkante, an anderer Stelle bis zu 15 Meter. Nicht feststellbar ist, ob sich der Unfall innerhalb eines Abstands von 3 Metern zur Liegenschaftsgrenze des Beklagten ereignet hatte. Die Klägerin verlangt nun Schmerzengeld und die Feststellung der Haftung für alle künftigen Schäden.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht sprach sich für eine Haftung aufgrund einer Verletzung von § 93 Abs 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) aus und damit auch für eine Streu- und Räumpflicht des gesamten Gehsteigs, wenn der Gehsteig mehr als 3 Meter breit ist.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) erwog hierzu:
Schon in früheren Entscheidungen zur 3-Meter-Grenze in der StVO ist für deren Ermittlung die rechtliche Grenze zum Anrainer maßgeblich. Beträgt die Gehsteigbreite mehr als 3 Meter, führe eine Auslegung dazu, dass die Streu- und Räumpflicht für den gesamten Gehsteig gilt. Dabei soll auch ein den Gehsteig säumender Grünstreifen von höchstens 3 Metern nicht mehr als Liegenschaftsteil angesehen werden, sodass die Streu- und Räumpflicht den angrenzenden Liegenschaftseigentümer trifft. Der Verwaltungsgerichtshof entschied in ständiger Rechtsprechung, dass eine Verpflichtung dazu nur innerhalb der 3 Meter bestehe. Der OGH argumentierte aus teleologischer Erwägung, dass es sinnwidrig für eine Schutznorm sei, dass die Streu- und Räumpflicht innerhalb eines Gehsteigs aufgeteilt wird, sobald ein an die Liegenschaft angrenzender Grünstreifen besteht.
Dem Rekurs der Beklagten war nicht Folge zu geben, zumal der Beklagte in einem Individualverfahren eine Einschränkung dieser Verpflichtung erwirken hätte können.
OGH 2 Ob 35/22v (26.04.2022)