OGH: Zur Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat darüber abgesprochen, dass im Rahmen der amtswegigen Löschung nach § 10 Abs 2 Firmenbuchgesetz (FBG) die allgemeinen Regeln der Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts nicht anwendbar sind; es können auch amtswegige Erhebungen zum Vorliegen der Voraussetzungen gepflogen werden. Die Löschung unrichtiger Eintragungen im Firmenbuch steht im Ermessen des Firmenbuchgerichts (§ 10 Abs 2 FBG), es wird dabei regelmäßig auf den Einzelfall abgestellt.
Im vorliegenden Fall ist nicht die vom Geschäftsführer gem. § 26 Abs 1 Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) iVm § 11 FBG angemeldete Änderung der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift eines Gesellschafters Gegenstand der erstinstanzlichen Beschlussfassung. Das Erstgericht hat aufgrund eines Hinweises der betroffenen Gesellschafterin im Rahmen der amtswegigen Löschungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 2 FBG deren geänderte Anschrift gelöscht und die ursprüngliche Anschrift wieder eingetragen. Im Rahmen einer Anmeldung gem. § 26 Abs. 1 GmbHG iVm § 11 FBG besteht daher keine Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts.
Bei der für Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) einzutragenden Anschrift kommt es vor allem darauf an, Zustellungen an die Gesellschafter zu ermöglichen. Dies ergibt sich eindeutig aus § 26 Abs 1 GmbHG. Hier wird auf die „für Zustellungen maßgebliche Anschrift“ abgestellt, die sich wiederum nach den einschlägigen Vorschriften des Zustellgesetzes (ZustG) (vgl insbesondere § 2 Z 4 ZustG: „Abgabestelle“) richtet. Eine Übereinstimmung mit einer im Zentralen Melderegister aufscheinenden Anschrift muss nicht gegeben sein.
GZ 6 Ob 44/21w, 12.05.2021