OGH zur irreführenden Werbung bei Datentransfergeschwindigkeit
Im vorliegenden Fall beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Bewerbung der Höchstgeschwindigkeit eines Datentransfers, welche bei weitem nicht der tatsächlichen Geschwindigkeit entsprach.
Auf der Website der Beklagten – ein Internetserviceprovider – wurden die Tarifmodelle durch die Angabe von Upload- und Downloadgeschwindigkeiten beworben. Dass es sich dabei um die maximale Höchstgeschwindigkeit handelt, wurde allerdings erst nach langer Suche und Anklicken zweier Links ersichtlich. Gemäß den Vertragsbedingungen sei die normalerweise zur Verfügung gestellte Geschwindigkeit, welche 95% des Tages zur Verfügung steht, eine Bandbreite von etwa der Hälfte des beworbenen Wertes.
Der Kläger – der Konsumentenschutzverein – beantragte ein Verbot dieser Werbung mit der Begründung, sie sei irreführend. Die Anzeige für Datenübertragungsgeschwindigkeiten sei zu unterlassen, sofern die normalerweise verfügbare Geschwindigkeit um mehr als 10% niedriger sei als ursprünglich behauptet.
Nur wenn auf diese Unterschreitung ausdrücklich hingewiesen wird, könne die Beklagte weiterhin eine solche Werbung betreiben. Nicht ausreichend seien Angaben wie „bis zu“ oder „angegebene Datentransfergeschwindigkeiten stellen Maximalwerte dar“.
Das Erstgericht gab der Klage statt – jedoch entschied das Berufungsgericht, dass erläuternde Angaben wie „bis zu“ genügen, um eine Irreführung der Verbraucher zu vermeiden. Der OGH bestätigte das Urteil des Erstgerichts.
Angesichts der steigenden Anzahl internetfähiger Geräte pro Haushalt und dem zunehmenden Trend zur Nutzung digitaler Produkte seien durchgehend hohe Datenübertragungsraten ein wesentlicher Faktor für die Funktionalität von Internetanwendungen und somit von großer Bedeutung für Verbraucher.
Die Beklagte präsentiere die Datenübertragungsgeschwindigkeit als Kernmerkmal ihrer Dienstleistung, wenngleich diese nur sporadisch und nicht dauerhaft verfügbar sei. Damit habe sie Verbraucher in die Irre geführt – ein einfacher „bis zu“ Hinweis reicht nicht, um eine Irreführung auszuschließen. Verbraucher rechnen freilich immer mit gewissen Schwankungen der Übertragungsraten, jedoch nicht in einem so gewaltigen Ausmaß, wie hier der Fall war.