OGH zur Informationspflicht nach § 5a Abs 1 KSchG
§ 5a Abs 1 Z 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) verpflichtet den Unternehmer, den Verbraucher „in klarer und verständlicher Weise“ über den Gesamtpreis der Ware oder der Dienstleistung zu informieren. Die Informationspflicht kann sowohl durch mündliche als auch durch schriftliche Auskünfte erfüllt werden.
Im vorliegenden Fall klagte eine Rechtsanwaltsgesellschaft ihre ehemalige Mandantin auf Zahlung von Honorar. Die beklagte Mandantin wandte ein, sie sei über die Vertretungskosten nicht gemäß § 5a Abs 1 Z 3 KSchG aufgeklärt worden und folglich nicht an den Vertrag gebunden.
Vor Einbringung der Klage hatte die Klägerin die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Abrechnung nach Einheitssatz erfolgen werde. Es werden somit nicht die einzelnen Anwaltsleistungen in Rechnung gestellt, sondern ausschließlich die mit dem Verfahren verbundenen Leistungen (Klagen, Schriftsätze, Streitverhandlungen).
Die Beklagte wurde weiters darüber informiert, dass bei einem höheren Streitwert auch höhere Gerichtsgebühren und Rechtsanwaltskosten anfallen. Die Klägerin schätzte die Kosten ohne Gerichtsgebühren auf zumindest 30.000€. Der Beklagten war nach den Ausführungen der Klägerin klar, dass in diesem Verfahren eine erhebliche Kostenbelastung und lange Prozessdauer drohen kann. Dennoch erhöhte sie im Anschluss den zuvor mit EUR 500.000 festgelegten Streitwert auf EUR 1.000.000.
Die Beklagte weigerte sich, die entstandenen Prozesskosten in Höhe von über EUR 40.000 zu bezahlen. Sie war der Meinung, die Klägerin hätte gegen ihre Informationspflicht gemäß § 5a Abs 1 Z 3 KSchG verstoßen.
§ 5a Abs 1 Z 3 KSchG findet auch auf Honorarvereinbarungen zwischen Rechtsanwälten und Verbrauchern Anwendung. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) reicht es nicht aus, wenn der Rechtsanwalt bloß darauf verweist, dass ihm ein angemessenes Honorar zusteht. Der EuGH führte in seiner Entscheidung C-395/21 aus, dass es ebenso unzureichend ist, wenn der Rechtsanwalt lediglich den geltenden Stundensatz mitteilt.
Die Beklagte verfügte in diesem Fall jedoch über alle notwendigen Informationen und hat selbst beschlossen, den Streitwert zu erhöhen. Der Klägerin kann im Ergebnis keine Verletzung ihrer Informationspflicht vorgeworfen werden.
3 Ob 146/23a (06.09.2023)