OGH zur Identifizierbarkeit von Testamentszeugen (ErbRÄG 2015)

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) beschäftigte sich mit der Frage, wie detailliert die Identität der Zeugen in einem fremdhändigen Testament angegeben werden muss.

Im vorliegenden Fall war die Formgültigkeit eines fremdhändigen Testaments nach § 579 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) in der Fassung des Erbrechtsänderungsgesetzes 2015 zu beurteilen. Testamentszeugen waren hier der beurkundende Notar und zwei seiner Angestellten. Im Testament wurden die Testamentszeugen mit Vor- und Nachname, Berufsbezeichnung und der Anschrift der Notariatskanzlei angegeben. Nicht enthalten waren die jeweiligen Privatadressen und Geburtsdaten.

Der OGH hat den Fall zum Anlass genommen, um (erneut) eine Klarstellung zur neuen Erbrechtslage zu treffen.

Nach § 579 Abs 2 Satz 1 ABGB müssen bei einem fremdhändigen Testament die Zeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss, auf der Urkunde mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden und eigenhändig geschriebenen Zusatz unterschreiben.

Laut den Erläuterungen zur Regierungsvorlage muss zur Identifizierung der Zeugen insbesondere deren Vor- und Nachname, sowie das Geburtsdatum oder die (Berufs-)Adresse hervorgehen. Die überwiegende Lehre geht aber davon aus, dass das Nicht-Anführen der in den Erläuterungen genannten Kriterien nicht automatisch zur Formungültigkeit führt.

Dem schließt sich auch der OGH an, insbesondere mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Gesetzesmaterialien bei der Auslegung eines Gesetzes nicht binden. Laut OGH kommt es – wie es auch das Gesetz vorschreibt – nur darauf an, dass die Identität der Testamentszeugen aus der Urkunde hervorgehen muss. Dies sei immer eine Einzelfallentscheidung. Im vorliegenden Fall war die Identifizierbarkeit der Zeugen jedenfalls gegeben, da nicht nur Vor- und Nachname, sondern auch die Berufsadresse angegeben war.

Das Testament war daher formgültig.

OGH 2 Ob 86/21t (26.05.2021)




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