OGH zur Haftung der Aufsichtsratsmitglieder bei der Genehmigung nicht fremdüblicher Darlehen

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Der Oberste Gerichtshof (OGH) festigte im vorliegenden Fall seine Rechtsprechung zur Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern bei bewilligungspflichtigen Maßnahmen.

Die beklagten Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft (AG) stimmten einer Kreditgewährung an eine nicht konzernzugehörige Gesellschaft zu. Obwohl die Liquiditätslage der darlehensgebenden AG bereits angespannt war, genehmigten die Beklagten die Darlehensgewährung, ohne dass Sicherheiten verlangt wurden. Eine Rückzahlung des Darlehens erfolgte nicht, weil über das Vermögen der Darlehensnehmerin ein (mittlerweile beendetes) Konkursverfahren eröffnet wurde.

Der OGH sprach dazu aus, dass gemäß § 99 Aktiengesetz (AktG) für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der § 84 AktG – und damit die „Business Judgement Rule“ – sinngemäß anzuwenden sei. Ein Aufsichtsratsmitglied hafte demnach für jenen Mangel an Sorgfalt, die man von einem ordentlichen Aufsichtsratsmitglied verlangen könne. Der Aufsichtsrat darf sich demnach nicht von sachfremden Interessen leiten lassen, die Entscheidung muss auf Grundlage angemessener Informationen getroffen werden und dem Wohl der Gesellschaft dienen. Außerdem seien die Interessen der Öffentlichkeit, der Arbeitnehmer und der Gläubiger miteinzubeziehen.

Da das zustimmungspflichtige Darlehen ohne Sicherheiten gewährt wurde, bejahte der OGH die Haftung der Aufsichtsratsmitglieder. Die Genehmigung könne auch nicht mit einer engen geschäftlichen und gesellschaftsrechtlichen Verbindung mit der Darlehensnehmerin gerechtfertigt werden. Auch die Tatsache, dass der Vorstand die Maßnahme befürwortete, könne die Beklagten nicht von der Haftung befreien, weil es gerade die Aufgabe des Aufsichtsrats sei, den Vorstand zu kontrollieren.

Obwohl der OGH die Frage einer möglichen verbotenen Einlagenrückgewähr offenließ, gab das Höchstgericht dennoch zu erkennen, dass auch die Zustimmung des Aufsichtsrats zu einer solchen Maßnahme eine Haftung begründen könnte.

OGH 6 Ob 58/20b (15.09.2020)




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