OGH: zur Gültigkeit eines Europäischen Nachlasszeugnisses

Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH

Eine beglaubigte Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses iSd VO (EU) 650/2012 (EuErbVO) ist, wenn keine andere Befristung darin angegeben ist, für die Dauer von sechs Monaten ab Ausstellungsdatum gültig. Wird die beglaubigte Abschrift in einem Verfahren verwendet, genügt es, dass diese bei erstmaliger Vorlage gültig war.

Aufgrund ungeklärter materieller Anspruchsberechtigung der beiden ursprünglichen Erlagsgegner (Vater und Sohn) wurde mittels gerichtlichen Beschlusses ein aus Geld und Wertpapieren bestehender Erlag der Erlegerin, einer Bank, vorgenommen. In weiterer Folge verstarb der Vater. Aufgrund des Verwahrungsbeschlusses durfte der Erlag nur auf einen gemeinsamen schriftlichen Antrag der Erlagsgegner hin, welcher hier nicht vorlag, oder aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ausgefolgert werden. Aufgrund des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Vaters hat die Zweitantragstellerin, seine Tochter, nach spanischem Recht eine beglaubigte Kopie eines Europäischen Nachlasszeugnisses vorgelegt; diese war als „nicht befristet“ gekennzeichnet.

Die Vorinstanzen wiesen den Antrag auf Ausfolgung des Erlags ab. Die Urkunde sei nur zu Gunsten der Tochter ausgestellt worden und sei nur höchstens sechs Monate ab Ausstellung gültig. Die Gültigkeitsdauer sei schon im Zeitpunkt der erstgerichtlichen Entscheidung abgelaufen.

Der EuGH entschied aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des OGH dazu, dass ein Vermerk, dass die Urkunde unbefristet ist, für höchstens 6 Monate Geltung habe und für ein Verfahren Gültigkeit besteht, sofern die Urkunde bei erstmaliger Vorlage gültig war. Auch schadet es dem Anspruch des Sohnes nicht, dass die Urkunde nur auf Antrag der Zweitantragstellerin (seiner Halbschwester) ausgestellt wurde, weil auch er in dieser Urkunde namentlich genannt ist und eine Erbquote aufgeschlüsselt ist.

Letztlich entfaltet laut OGH ein solches Europäisches Nachlasszeugnis in allen Mitgliedsstaaten seine Wirkung, da vermutet wird, dass das Zeugnis etwaige Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter zutreffend ausweist. Eine Überprüfung der Urkunde hätte somit bei der ausstellenden Behörde und nicht im anhängigen Verfahren stattfinden sollen.

OGH 8 Ob 89/21b (22.10.2021)




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