OGH zur Eintragung eines Geschäftsführerwechsels aufgrund eines Scheinbeschlusses
Einem abberufenen Geschäftsführer kommt im eigenen Namen keine Legitimation zur Bekämpfung des Beschlusses des Firmenbuchgerichts auf Löschung seiner Funktion zu. Dies gilt auch dann, wenn der gefasste Gesellschafterbeschluss als bloßer Scheinbeschluss zu qualifizieren ist.
Im vorliegenden Fall begehrten die Erben eines Gesellschafters einer GmbH die Eintragung eines Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsels im Firmenbuch. Den Erben zufolge hätten diese ihre Gesellschafterstellung nach deutschem Erbrecht bereits mit dem Erbanfall erworben. In weiterer Folge beriefen sie eine außerordentliche Generalversammlung ein, in der die Abberufung des bisherigen Geschäftsführers beschlossen wurde.
Das Erstgericht vollzog die beantragten Eintragungen. Dagegen erhob der abberufene Geschäftsführer Rekurs, weil die Erben zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nach österreichischem Recht noch keine Gesellschafter iSd § 78 GmbH-Gesetzes (GmbHG) waren.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) führte dazu aus, dass nach ständiger Rechtsprechung dem abberufenen Geschäftsführer im eigenen Namen keine Rekurslegitimation zukomme. Auch unter der Annahme, dass die gefassten Gesellschafterbeschlüsse als bloße Scheinbeschlüsse zu qualifizieren seien, weil der Beschluss von Nichtgesellschaftern gefasst wurde, könne daraus noch keine Rekurslegitimation des abberufenen Geschäftsführers im Firmenbuchverfahren abgeleitet werden. Vielmehr könne ein Geschäftsführer, der mittels eines rechtlich von Vornherein wirkungslosen Scheinbeschlusses abberufen wurde, weiterhin namens der von ihm vertretenen GmbH Rekurs gegen den Löschungsbeschluss erheben. Auch aus der Rechtsstellung des Rekurswerbers als Gesellschafter könne keine Rekurslegitimation abgeleitet werden, weil der GmbH-Gesellschafter nicht im eigenen Namen gegen die Eintragung eines Geschäftsführerwechsels rekurrieren könne.
OGH 6 Ob 33/20a (22.10.2020)